Bundesrat und Verfassungsgerichtshof - Teil II

von Brigitte Bierlein, 18.12.2020

III. Exkurs: Bundesrat und verfassungsgerichtliche Normenkontrolle

Kernelement jeder Verfassungsgerichtsbarkeit ist die Normenkontrolle, insbesondere in Form der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Diese Zuständigkeit gilt als "Höhepunkt" der Funktion des VfGH als Garant der Verfassung (Kelsen). Das Normenprüfungsverfahren bietet die Möglichkeit, politische Gegensätze im Gewand eines Gerichtsverfahrens auszutragen und dadurch zu entemotionalisieren: An die Stelle politischer Machtentscheidungen, die nur mehr oder weniger rational begründet sind, treten richterliche Rechtsentscheidungen, in denen alle im Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte nach rechtlichen Maßstäben transparent berücksichtigt sind.

Die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Entlastung und Stabilisierung des politischen Systems. Vor allem aber bietet sie die Gewähr dafür, dass sich die parlamentarische Mehrheit zumindest in grundsätzlichen Fragen der staatlichen Willensbildung mit der Minderheit verständigen muss.

Unter diesem Gesichtspunkt ist es daher zweckmäßig, auch parlamentarischen Minderheiten die Möglichkeit zu geben, im Falle eines Verfassungskonfliktes den VfGH unmittelbar anzurufen. In Österreich wurde diese Möglichkeit mit der B-VG-Novelle BGBl. 1975/302 eingeführt, und zwar in Form des Drittelantrages auf Gesetzesprüfung. Als Vorbild diente damals das Bonner Grundgesetz. Zu einem solchen Antrag waren zu Beginn – in Bezug auf Bundesgesetze – lediglich Mitglieder des Nationalrates berechtigt. Erst 1988 wurde diese Antragsmöglichkeit – auf Initiative des Bundesrates – auf die Mitglieder dieses Vertretungskörpers erstreckt (BGBl. 1988/341).

Der VfGH erkennt demnach seit 1. Juli 1988 über die Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates (Art. 140 Abs. 1 Z 2 B?VG).

In der Praxis wird vom Instrument des Drittelantrages relativ selten Gebrauch gemacht. Seit 1988 wurde der VfGH exakt vier Mal von Mitgliedern des Bundesrates angerufen, und ein Teil dieser Anträge führte auch zur Aufhebung des angefochtenen Gesetzes. Den Ausdruck „Erfolg“ sollte man in diesem Zusammenhang vermeiden: Auch wenn der VfGH einen Antrag auf Gesetzesprüfung abweist, liegt darin insofern ein „Erfolg“ für den Rechtsstaat, als mit allgemein verbindlicher Wirkung ausgesprochen wird, dass das angefochtene Gesetz – aus den vorgetragenen Gründen – nicht verfassungswidrig ist. Jeder zulässige Antrag trägt also dazu bei, Rechtssicherheit zu schaffen und Klarheit über den Sinn der Verfassung zu gewinnen.

Und in der Tat haben die von Mitgliedern des Bundesrates ausgehenden Drittelanträge durchwegs zu „Leitentscheidungen“ geführt:

Im Erkenntnis VfSlg. 17.174/2004 ging es etwa um die verbreitete parlamentarische Übung, verschiedene Sachgebiete in einem Gesetzesbeschluss zusammenzufassen. Der VfGH sprach aus, dass gegen derartige „Sammelgesetze“ (Anlass war das Budgetbegleitgesetz 2003) – jedenfalls in Bezug auf die Mitwirkung des Bundesrates an der Bundesgesetzgebung – grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Am 11. Dezember 2019 erkannte der VfGH (auch) auf Antrag von Mitgliedern des Bundesrates, dass das im Jahr 2018 verabschiedete „Sicherheitspaket“ im Wesentlichen verfassungswidrig ist (G 72/2019): Die angefochtenen Maßnahmen zur geheimen Überwachung der Allgemeinheit oder bestimmter Personen (anlasslose Speicherung von Daten aus Section-Control-Anlagen, verdeckte Erfassung und Speicherung von Bilddaten aus Verkehrsüberwachungsanlagen, verdeckte Überwachung von Computersystemen – "Bundestrojaner") waren unverhältnismäßig und verstießen damit gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie gegen das Recht auf Datenschutz.

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz des Bundes war Gegenstand des Erkenntnisses VfGH 12.12.2019, G 164/2019. Der VfGH hielt fest, dass der Bund auch Detailregelungen in Form eines Grundsatzgesetzes erlassen kann, und entschied damit eine in der Literatur höchst umstrittene Frage. Die vorgesehenen Höchstsätze für Kinder erwiesen sich jedoch – in Bezug auf Mehrkindfamilien – als gleichheitswidrig; gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieß auch jene Regelung, der zufolge sich die Sozialhilfe bei mangelhaften Deutschkenntnissen um 35% vermindert.

Schließlich ist noch das Verfahren betreffend die Sozialversicherungs-Organisationsreform des Jahres 2018 zu erwähnen; dagegen wurden seinerzeit 14 Anträge auf Gesetzesprüfung eingebracht, darunter auch ein Drittelantrag aus dem Bundesrat. Die am 13. Dezember 2020 mündlich verkündeten Entscheidungen des VfGH (G 78/2019) besagen, dass gegen die Vereinigung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen; ebenso wenig gegen die paritätische Zusammensetzung der Organe der Gesundheitskasse aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber. Hingegen beurteilte der VfGH mehrere Eingriffe in das bisherige System der sozialen Selbstverwaltung als verfassungswidrig; so insbesondere den vorgeschriebenen Eignungstest für die Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen oder die alleinige Prüfung der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Finanzämter ohne Möglichkeit der Kontrolle durch die Gesundheitskasse.

IV. Schlussbemerkung

Nicht übersehen werden soll, dass die Rolle des Bundesrates auch im oft kritisierten verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen für unseren demokratischen Rechtsstaat von großer Bedeutung ist. In den letzten Jahren hat der BR vor allem in Angelegenheiten der EU im EU-Ausschuss nachhaltige Aktivitäten entfaltet. Die Relevanz des Bundesrates im Subsidiaritätsprüfungsverfahren kann als beispielgebend bezeichnet werden: In der öffentlichen Wahrnehmung wohl zu wenig beachtet, hat der BR durch Abgabe zahlreicher Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission an Ansehen und in der Europapolitik an Gewicht gewonnen.

Abschließend möchte ich hervorheben, dass gerade der Bundesrat unter seinen Abgeordneten Persönlichkeiten hervorgebracht hat, die als Bundespräsidenten, NR-Präsidenten, an der Spitze von Bundes- und Landesregierungen Geschichte geschrieben haben. Und darunter waren nicht wenige weibliche Abgeordnete, wie die weltweit erste Präsidentin einer parlamentarischen Kammer, eben des BR, oder die erste Vizekanzlerin, die erste Landeshauptfrau und zahlreiche Ministerinnen.

Es lebe der Bundesrat, es lebe unsere Republik Österreich!

Informationen zu Brigitte Bierlein



Brigitte BierleinDr. Brigitte Bierlein war von 1990 bis 2003 Generalanwältin der Generalprokuratur beim OGH, von 2003 bis 2018 Vizepräsidenten des VfGH und vom 23. Februar 2018 bis zum 2. Juni 2019 dessen Präsidentin. Am 30. Juni 2019 wurde Bierlein als erste Frau in der Geschichte der Republik Österreich für das Amt des Bundeskanzlers designiert.



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