Bundesstaatliche Identitäten

von Teresa Weber, 29.06.2018

Die Richtlinien des Föderalismus-Preises ermöglichen auch die Einreichung von Projektarbeiten. Mit dem Habilitationsvorhaben, welches die Preisträgerin Teresa Weber am Fachbereich Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht der Universität Salzburg bearbeitet, hat die Jury erstmals ein laufendes Forschungsprojekt gewürdigt. Wie die Jury in der Begründung schreibt, kann mit dieser Arbeit ein wichtiger Beitrag zur österreichischen, deutschen und belgischen Verfassungsrechtsdogmatik geleistet werden, in dem die Ausgestaltung des Bundesstaates anhand der jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorgaben analysiert wird. Die Einreichung der Habilitationsschrift ist für Ende 2018 bzw Anfang 2019 geplant.                                                                                                              Anmerkung der Redaktion

 

In meinem Habilitationsvorhaben mit dem Arbeitstitel „Bundesstaatliche Identitäten“ gehe ich der Frage nach, wie die EU damit umgeht, dass einige ihrer Mitgliedstaaten – Österreich, Deutschland und Belgien – Bundesstaaten sind. Im Gegensatz zur vorherrschenden Annahme der Bundesstaatenblindheit der EU geht die zu erstellende Untersuchung davon aus, dass es zahlreiche Konstellationen gibt, in welchen die EU die Bundesstaatlichkeit ihrer Mitgliedstaaten berücksichtigt. Nach Art 4 Abs 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Organe der EU sogar verpflichtet, die „nationale Identität“ der Mitgliedstaaten zu wahren – was diese „nationale Identität“ konstituiert ist derzeit Gegenstand des rechtswissenschaftlichen Diskurses und soll in der zu erstellenden Habilitationsschrift mit Blick auf den bundesstaatlichen Aufbau Österreichs, Deutschlands und Belgiens analysiert werden.

Um dies zu klären wird insbesondere untersucht, wie die nationalen Verfassungsordnungen Österreichs, Deutschlands und Belgiens die Bundesstaatlichkeit jeweils ausgestalten und schützen und daran anknüpfend überlegt, inwieweit unterschiedliche bundesstaatliche Strukturmerkmale dieser EU-Mitgliedstaaten auch durch die in Art 4 Abs 2 EUV verankerte Pflicht zur Achtung der „nationalen Identität“ der Mitgliedstaaten gegen Eingriffe der Union abgesichert sind.

Stand der Forschung

Es gibt zahlreiche rechtswissenschaftliche Abhandlungen zum bundesstaatlichen Aufbau Österreichs, Deutschlands und Belgiens; zumindest punktuell erfolgen auch Rechtsvergleiche (va zwischen Österreich und Deutschland). In Österreich mangelt es aber an einer tiefgehenden, umfassenden Analyse des bundesstaatlichen Prinzips, welches der primäre Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der österreichischen bundesstaatlichen Identität ist. In Deutschland gibt es einige Analysen des Inhalts von Art 79 Abs 3 GG – die dort vorgesehene Ewigkeitsklausel schützt ja auch einige Aspekte des bundesstaatlichen Aufbaus Deutschlands. Ob sich die bundesstaatliche Identität Deutschlands aber im bundesstaatlichen Schutzgehalt des Art 79 Abs 3 GG erschöpft, wurde bisher noch nicht analysiert. Die belgische Bundesstaatlichkeit ist seit ihrer Entstehung häufigen Änderungen unterworfen und bereits deswegen immer wieder Gegenstand rechtswissenschaftlicher Diskussion; allerdings findet sich in der belgischen Verfassungsrechtsordnung keine mit Art 44 Abs 3 B-VG oder Art 79 Abs 3 GG vergleichbare Klausel, welche die Bundesstaatlichkeit schützt.

Während die Bundesstaatlichkeit Österreichs und Deutschlands wie auch jene Belgiens seit Jahrzehnten rechtswissenschaftlich untersucht werden, ist der Begriff der nationalen Identität im EUV relativ neu. Dementsprechend gibt es zu dieser Thematik weniger Literatur, wenngleich der Frage nach aus der nationalen Identität eines Mitgliedstaats erwachsenden Schranken für das Handeln der Union in den letzten Jahren doch auch einiges an rechtswissenschaftlicher Aufmerksamkeit zuteilwurde. Allerdings beschäftigen sich die entsprechenden Abhandlungen eher mit Fragen des Souveränitätsverlustes und des Schutzes der Demokratie und der Grundrechte, was wohl vor allem der Tatsache geschuldet ist, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht sich bisher vor allem mit diesen Fragen zu beschäftigen hatte.

Gerade der unionale Begriff der nationalen Identität bietet aber einerseits einen Anhaltspunkt dafür, eine vergleichende Betrachtung der bundesstaatlichen Rechtsordnungen Österreichs, Deutschlands und Belgiens vorzunehmen; anderseits ist die Bundesstaatlichkeit deswegen ein interessanter Aspekt der nationalen Identität, weil eben gerade nicht alle EU-Mitgliedstaaten bundesstaatlich organisiert sind – während etwa Grundrechte und Demokratie gemeinsame Werte aller Mitgliedstaaten sind – und sich somit die Frage besonders dringend stellt, inwiefern dieses nationale Spezifikum von der Union zu berücksichtigen ist.

Aufbau und erwartete Ergebnisse

Systematisch wird dabei in der zu erstellenden Habilitationsschrift folgendermaßen vorgegangen: Zunächst werden in einem Einleitungskapitel grundlegende Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit Bundesstaatlichkeit und Föderalismus definiert. Daran schließt ein kurzes Kapitel zur Berücksichtigung der Bundesstaatlichkeit von Staaten im Völkerrecht; dieses dient der Veranschaulichung der Weiterentwicklung des Unionsrechts vom klassischen Völkervertragsrecht, zeigt aber auch noch immer bestehende Parallelen auf. Daran folgt der Hauptteil der Habilitationsschrift, in dem nach einer kurzen Darlegung des zugrunde gelegten Verständnisses des Zusammenspiels von Völkerrecht, Unionsrecht und nationalem (Verfassungs-)Recht auf die Frage der Berücksichtigung der Bundesstaatlichkeit im Unionsrecht eingegangen wird. Nach einer Analyse der auf die völkerrechtlichen Wurzeln der Union zurückzuführenden Verantwortlichkeit des Gesamtstaates für Unionsrechtsverletzungen folgt die Auseinandersetzung mit dem Konzept der nationalen Identität im Sinn des Art 4 Abs 2 EUV. An die Untersuchung des unionsrechtlichen Identitätsmaßstabs anknüpfend werden anschließend die bundesstaatlichen Strukturen Österreichs Deutschlands und Belgiens analysiert und auf ihren „Identitätsgehalt“ abgeklopft. Abschließend werden anhand der so determinierten bundesstaatlichen Identitäten Österreichs, Deutschlands und Belgiens konkrete Fallkonstellationen bearbeitet, in denen die Organe der EU möglicherweise identitätsverletzend tätig werden. Grob schematisierend wird dabei zwischen der Verpflichtung der Union zur „Achtung der bundesstaatlichen Vielfalt“ und jener zur „Achtung der bundesstaatlichen Solidarität“ unterschieden; innerhalb dieser Verpflichtungen werden verschiedene Fallgruppen herausgearbeitet.

Die zu erstellende Habilitationsschrift hat also mehrere Teilziele. Einerseits soll ein wichtiger Beitrag zur österreichischen, deutschen und belgischen Verfassungsrechtsdogmatik geleistet werden, in dem die Ausgestaltung des Bundesstaates anhand der jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorgaben analysiert wird. Dabei erfolgt keine umfassende Darstellung der bundesstaatlichen Systeme in allen Teilaspekten, vielmehr werden die wesentlichen Strukturmerkmale und die Art und Funktionsweise ihres Schutzes durch die jeweilige Rechtsordnung herausgearbeitet. Dazu wird hinsichtlich der österreichischen Rechtsordnung hauptsächlich der Inhalt des bundesstaatlichen Prinzips ermittelt. Für die deutsche Verfassungsrechtsordnung werden ähnliche Überlegungen angestellt, wobei erster Anhaltspunkt für die Bestimmung der grundlegenden Strukturmerkmale des Bundesstaates dort Art 79 Abs 3 GG ist. Hinsichtlich der belgischen Rechtsordnung wird der vom belgischen Verfassungsgericht ins nationale Recht eingeführte Begriff der „nationalen Identität“ auf seinen Bedeutungsgehalt untersucht. Bei der Bearbeitung dieser drei Rechtsordnungen wird, um die anschließende Verortung der bundesstaatlichen Garantien im Unionsrecht zweckentsprechend vornehmen zu können, auch darauf eingegangen, ob es in der jeweiligen Rechtsordnung sogenannte Integrationsschranken gibt und welchen Inhalt diese haben.

Ein weiteres Teilziel meiner Habilitationsschrift ist es, den unionsrechtlichen Begriff der nationalen Identität im Allgemeinen sowie im Speziellen, verstanden als bundesstaatliche Identität einiger Mitgliedstaaten, auszuloten und im Detail zu analysieren, welche konkreten Konsequenzen sich daraus für das Handeln der Unionsorgane ergeben. Hinsichtlich des letzten Gesichtspunkts sind auch die Unterschiede zwischen nationalen Integrationsschranken und der unionalen Identitätsklausel zu verdeutlichen.

Dabei ist bereits nach dem derzeitigen Stand meiner Forschung absehbar, dass es nur wenige Konstellationen gibt, in welchen die Organe der Union die bundesstaatliche Identität Österreichs, Deutschlands oder Belgiens missachten. So liegt in der Regel keine Identitätsverletzung vor, wenn durch einen Unionsrechtsakt Ländergesetzgebungskompetenzen entzogen oder inhaltlich determiniert werden. Interessanter sind Fragen, die die Relativierung des Gleichheitssatzes durch bundesstaatliche Vielfalt betreffen – ein Grundsatz, der in den drei bundesstaatlichen Rechtsordnungen als „wesentlich“ für die Bundesstaatlichkeit qualifiziert wird und insofern auch Auswirkungen auf die Auslegung unionaler Gleichheitsgarantien haben könnte.

Informationen zu Teresa Weber



Teresa WeberDr. Teresa Weber hat 2010 ihre wissenschaftliche Laufbahn nach ihrem Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien als Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien am Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht begonnen. Seit Oktober 2014 ist die Preisträgerin Assistenzprofessorin im Fachbereich Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht der Universität Salzburg.

teresa.weber@sbg.ac.at

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