Deregulierung: Investitionen fördern, Verwaltung entlasten und Kosten sparen
von , 18.05.2015Aufgrund der Aktualität des Themas erlauben wir uns, im nachfolgenden Blog einen Beitrag mit parteipolitischer Quelle zu veröffentlichen. Der Text fasst die Ziele der OÖ-ÖVP zum Thema „Deregulierung“ zusammen, vorgestellt in einem Antrag beim Bundesparteitag der Volkspartei Mitte Mai in Wien:
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Ein konsequentes Durchforsten aller Rechtsgrundlagen auf Bundesebene sowie Initiativen zur Deregulierung auf EU-Ebene.
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Umfassende Verfahrenskonzentration bei Mehrfachzuständigkeiten: Sobald für ein Projekt bzw eine Anlage mehrere behördliche Zuständigkeiten bestehen, ist/wird allein die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung als verfahrensleitende Behörde zuständig, die ihrerseits die Angelegenheit auf die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren kann, wenn sich die Angelegenheit wegen ihrer Auswirkungen auf den Bezirk beschränkt!
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Die verfahrensleitende Behörde trägt die ausschließliche Verantwortung nach außen. Soweit die eigene Fachkunde dieser Behörde für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nicht ausreicht, sind andere Behörden intern zu beteiligen, deren Einschätzung letztlich aber nicht bindet.
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Der Bescheid der verfahrensleitenden Behörde deckt alle behördlichen Aspekte für alle Ebenen ab. Dieser Ansatz gilt auch für sämtliche staatliche Kontrollen in diesem Bereich.
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Rahmenbedingungen: Bei Projekten werden grundsätzlich nur mehr der äußere Umfang, Emissionsgrenzen und der zulässige Verbrauch bestimmter Ressourcen gesamtheitlich behördlich festgelegt. Gebäudefluchtlinien und Höhen, Grenzwerte, Betriebszeiten etc. werden nicht für einzelne Anlagen, sondern für einen gesamten Standort bzw. nach der Betriebstype (Gesamtemission) bestimmt. Einzel- und Änderungsgenehmigungen innerhalb des damit festgelegten Rahmens entfallen, die gesamte „interne“ Gestaltung innerhalb des Rahmens ist frei.
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Verzicht auf Meldepflichten: Alle Meldepflichten sind auf deren unbedingte Notwendigkeit hin zu prüfen und – soweit unabdingbar – soll dabei jedenfalls die Meldung an eine Behörde ausreichen.
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Verlängerung (behördlicher) Kontroll- und Überprüfungsfristen: Alle Kontroll- und Überprüfungsfristen sind auf deren unbedingte Notwendigkeit hin zu prüfen.
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Straffung der Behördenorganisation/Zusammenführung von behördlichen Aufgaben durch möglichst weitgehende Konzentration der Zuständigkeiten bei den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung. Behörden/Organisationseinheiten mit gleichen Aufgabenfeldern sollten zusammengeführt werden. Die bundesbehördlichen Strukturen auf Landesebene können in die entsprechenden Landesbehörden eingegliedert und so Doppelgeleisigkeiten vermieden werden. Dies betrifft etwa folgende Bereiche:
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Arbeitsinspektorat
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Bundesdenkmalamt
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Bundeswasser(bau)verwaltung (ausgenommen die Donau) und Gewässerschutz, insbesondere Wildbach- und Lawinenverbauung
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Sozialministeriumsservice (früher Bundessozialamt)
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Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
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Entfall der Notwendigkeit der Kfz-Ummeldung bei bloßem Wohnsitzwechsel.
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Von der Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung soll stärker Gebrauch gemacht werden. Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Begutachtung stehende 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung wird ausdrücklich begrüßt. Dieses verfahrensvereinfachende Instrument soll genutzt werden, um die derzeit erforderlichen, sich überschneidenden Mehrfachgenehmigungen in den Bereichern Gewerberecht/Veranstaltungsrecht/Baurecht, welche sowohl für die Antragsteller bzw. betroffenen Personen als auch für die Behörden einen enormen Verwaltungsaufwand bedeuten, zu reduzieren. Jene Anlagen, für die bereits eine Baugenehmigung und eine Veranstaltungsstättenbewilligung vorliegen, sollen mittels Freistellungsverordnung nach § 74 Abs 7 GewO 1994 von dem Erfordernis einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung befreit werden. Neben dieser Freistellung, die auf bereits vorhandene Genehmigungen abstellt, sollte für die konkrete Kategorie so genannter „Mehrzweckhallen“ bzw „Mehrzwecksäle“ eine gewerberechtliche Genehmigungsfreistellung erfolgen.
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Straßenverkehrsordnung 1960: Prüfung der Erforderlichkeit von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht mehr im 2-Jahres-Intervall, sondern für einen längeren Zeitraum (etwa 5 Jahre), vgl § 96 Abs 2.
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Eine bessere Vergleichbarkeit der Gebietskörperschaften durch ein regelmäßiges Benchmarking der öffentlichen Gebietskörperschaften, denn dieses könnte die Reformbereitschaft weiter erhöhen (zB Kosten der Bezirkshauptmannschaft-Organisation pro Einwohner in Bezirk).
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