Die Autonomie der Provinz Vojvodina

von Marija Radosavljevic, 20.09.2016

Im Laufe des 20. Jahrhunderts durchlief Serbien verschiedene durch Verfassungsreformen begleitete Staatsformen. Die heute geltende Verfassung der Republik Serbien wurde 2006 erlassen und orientierte sich an dem Ziel, die territorialen Dimensionen des Staates festzulegen. Die in der Verfassung verankerte Territorialstruktur lässt sich in die Kategorie des Einheitsstaates einordnen. Diese Kategorie ist jedoch aufgrund des höheren Maßes der Autonomie und Dezentralisierung, welches im Gegensatz zu den übrigen Teilen des serbischen Hoheitsgebietes lediglich der autonomen Provinz Vojvodina eingeräumt wurde, zu differenzieren. Die Republik Serbien ist daher als zentralistischer Einheitsstaat mit einem krass regionalistischen Einschlag einzustufen.

Art 12 Verfassung der Republik Serbien (VRS) sieht vor, dass die Staatsmacht durch das Recht der Bürger auf Autonomie und lokale Gebietskörperschaften eingeschränkt wird und im gesamten Staatsterritorium anwendbar ist. Neben der bereits bestehenden autonomen Provinz Vojvodina, die in Art 182 VRS normiert ist, umfassen Art 12 VRS sowie Art 182 VRS das Recht zur Gründung neuer bzw zur Änderung oder zum Zusammenschluss bereits bestehender Provinzen. Hierfür ist das Verfahren zur Verfassungsänderung gem Art 203 VRS anzuwenden: Der Vorschlag kann von einem Drittel der Abgeordneten der Nationalversammlung, dem Präsidenten der Republik Serbien, der Regierung sowie von 150.000 Wahlberechtigen eingebracht werden. Im Anschluss wird über diesen einerseits gem Art 182 Abs 3 VRS in einem obligatorischen Referendum abgestimmt, andererseits muss der Vorschlag von einer Zweidrittelmehrheit der Nationalversammlung angenommen werden. Nach der Annahme des Vorschlags wird der Rechtsakt zur Gründung, Auflösung bzw zum Zusammenschluss autonomer Provinzen ausgearbeitet, welcher zugleich den Rechtsakt zur Verfassungsänderung darstellt. Dieser bedarf ebenso eines Zweidrittelkonsensquorums in der Nationalversammlung und kann einer fakultativen Volksabstimmung unterzogen werden. Eine weitere Möglichkeit der Auflösung autonomer Provinzen stellt die Änderung der territorialen Grenzen dar. Gem Art 182 Abs 4 VRS werden das Territorium der autonomen Provinzen und die Voraussetzungen, unter welchen die Grenzen geändert werden dürfen, durch Gesetz geregelt. Das Territorium darf jedoch nicht ohne Zustimmung der Provinzbürger mittels Referendum (in Übereinstimmung mit dem Gesetz) geändert werden.

Die verfassungsrechtliche Garantie des in Art 12 VRS normierten Bürgerrechts auf Autonomie der Provinzen und lokale Gebietskörperschaften wurde allerdings durch die Interpretation des Verfassungsgerichtshofes (Erk Nr luz-353/2009) relativiert, sodass der zentralstaatliche Gesetzgeber nicht zur Achtung des bereits erreichten Rechtniveaus der Provinzautonomie verpflichtet ist und dieses ebenso gesetzlich reduziert werden kann. Die Stellung der bereits bestehenden autonomen Provinzen wird jedoch durch die in Art 182 iVm 203 VRS normierten Regelungen geschützt. Die autonomen Provinzen könnten lediglich im Wege einer Verfassungsänderung beseitigt werden, in deren Verfahren ein Referendum abzuhalten ist.

Informationen zu Marija Radosavljevic



Marija RadosavljevicMag. Marija Radosavljevic ist Stipendiatin der Doktoratsschule für öffentliches Wirtschaftsrecht an der
Leopold Franzens Universität Innsbruck


marija.radosavljevic@student.uibk.ac.at

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