Die Organisation des Verfassungsgerichtshofes

von Gerhart Holzinger, 24.04.2018

Unter dem Titel „Die Verfassungsgerichtsbarkeit: Wesen – Entwicklung – Herausforderung“ hielt der frühere Präsident des Verfassungsgerichtshofs,  Dr. Gerhart Holzinger, im Rahmen einer Veranstaltung der Tiroler Juristischen Gesellschaft und des Instituts für Föderalismus einen viel beachteten Vortrag, den wir Ihnen in fünf Teilen zur Kenntnis bringen möchten.   Die Redaktion

Das B-VG entspricht diesem rechtsstaatlichen Erfordernis, indem es die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes in sehr detaillierter Weise regelt. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Bestimmung, dass die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes mit ihrer Ernennung die richterlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit erlangen.[1] Sie sind bis zum Ablauf jenes Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden, unabsetzbar.[2] Eine vorzeitige Amtsenthebung kann nur durch den Verfassungsgerichtshof selbst – aus ganz bestimmten, im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geregelten Gründen[3] – oder als Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung[4] erfolgen. Diese Regelungen sichern im Verein mit strengen Unvereinbarkeitsbestimmungen[5], die von den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes im Sinne der Vermeidung auch jedes Anscheins einer Befangenheit gehandhabt werden, die Unabhängigkeit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes in besonders effektiver Weise. Sie bieten ein Höchstmaß an Gewähr für die "innere Freiheit" des Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes gegenüber sachfremden Einflüssen.

Auch der Umstand, dass die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes  im Zusammenwirken von Bundespräsident, Parlament und Bundesregierung – mithin oberster politischer Organe – in ihr Amt berufen werden,[6] gibt keinen Anlass, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des Gerichtshofes in Zweifel zu ziehen. Vielmehr entspricht dieser verfassungsgesetzlich geregelte Bestellungsmodus zum einen der Alleinstellung des Verfassungsgerichtshofes im Verfassungsgefüge und gewährleistet zum anderen die demokratische Legitimation der Tätigkeit der Mitglieder.

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes verfügen schon bei ihrem Eintritt in den Gerichtshof – neben höchster juristischer Qualifikation – regelmäßig über eine langjährige rechtsberufliche Erfahrung, die das verfassungsgesetzliche Mindesterfordernis einer 10-jährigen Berufstätigkeit[7] meist weit übersteigt. Vor allem aber sind sich die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sämtlich des hohen Maßes an Verantwortung bewusst, das sich aus der ihnen übertragenen Funktion ergibt – einer Verantwortung, die ein spezifisches Ethos voraussetzt, das vom Bemühen um höchste juristische Qualität der Entscheidungen, von Engagement für die Durchsetzung der Verfassung, von Distanz zu parteipolitischen, gesellschaftlichen oder persönlichen Interessen sowie von der Bereitschaft, vorurteilsfrei zu entscheiden, getragen ist.

Unter dem Schlagwort "Mehr Transparenz im Verfassungsgerichtshof" wird von Zeit zu Zeit die (Möglichkeit der) Veröffentlichung der Auffassung einzelner Mitglieder zu Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes gefordert.[8]

Dem von einer derartigen Offenlegung der Meinungs- und Willensbildung im Gerichtshof erhofften Gewinn an "Transparenz" stehen freilich – nach meinen Erfahrungen aus mehr als zwei Jahrzehnten der Tätigkeit im Verfassungsgerichtshof – gewichtige Nachteile gegenüber, die das gewünschte Mehr an Offenheit deutlich überwiegen.

Die Veröffentlichung von Sondervoten würde unweigerlich die seit Jahrzehnten bewährte Praxis der kollegialen Entscheidungsfindung ebenso beeinträchtigen wie die Autorität der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes in der öffentlichen Wahrnehmung.

Der Verfassungsgerichtshof ist eben mehr als die Summe seiner einzelnen Mitglieder! Seine Aufgabe ist es, die an ihn herangetragenen Rechtssachen zu entscheiden. Nur auf diese Weise wird er seiner ordnungs- und friedensstiftenden Funktion gerecht, die letztlich seine Einrichtung und seinen Bestand rechtfertigt. Und für diese Entscheidung ist allein der – gleich ob mehrheitlich oder einstimmig – gebildete Wille des Kollegiums von Bedeutung, nicht aber die Meinung einzelner Mitglieder. Insofern unterscheidet sich – was oft übersehen wird – diese spezifische Funktion des Verfassungsgerichtshofes ganz fundamental von jener des medialen oder politischen Diskurses zu verfassungsrechtlichen Fragen, aber auch von jener der Rechtswissenschaft, deren Aufgabe darin besteht, Rechtsfragen analytisch und kritisch zu reflektieren und die dazu gebildete wissenschaftliche Meinung in Vorlesungen, Publikationen oder in Rechtsgutachten zu äußern.

Im Wesen gerichtlicher Entscheidungen liegt es vielmehr, dass deren Transparenz mit den spezifischen Mitteln des gerichtlichen Verfahrensrechts verwirklicht wird:

Zum einen durch umfassende Erörterung der Rechtssache mit allen davon Betroffenen, also den Verfahrensparteien, und zwar allenfalls in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, also durch Wahrung des Parteiengehörs, das als "eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips" gilt.[9] Und zum anderen durch eine sorgfältige, alle vorgebrachten Argumente angemessen berücksichtigende Begründung der Entscheidung. Die ausführlichen schriftlichen Begründungen der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, in denen auf jedes von den Parteien vorgetragene entscheidungsrelevante Argument eingegangen wird, schaffen ein Maß an Transparenz, das allen rechtsstaatlichen Anforderungen mehr als gerecht wird.

Selbstverständlich ist gerade im demokratischen Rechtsstaat die Kritik an gerichtlichen Urteilen legitim und notwendig. Nicht mehr legitim und dem Rechtsstaat abträglich ist es jedoch, wenn dabei die Grenzen der Sachlichkeit überschritten werden und die Kritik in Polemik gegen die persönliche Integrität oder die fachliche Kompetenz der Mitglieder eines Gerichts umschlägt. Manche Stimmen in der öffentlichen Diskussion etwa über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Bundespräsidentenwahl im Jahr 2016 ebenso wie manche Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofes zur dritten Piste des Flughafens Wien im vergangenen Jahr, aber auch der mediale shitstorm zu gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen aus jüngerer Zeit  fallen in diese zuletzt genannte Kategorie.

Dabei geht es – um das hier einmal ganz deutlich zu sagen – auch nicht um die persönliche Befindlichkeit der betroffenen Richter. Das Problem liegt ganz woanders: nämlich darin, dass durch derartige Äußerungen – ob in Medien, in der Politik oder in den Rechtswissenschaften – der Eindruck vermittelt wird, als würden Gerichte parteiisch oder inkompetent entscheiden. Und damit wird bei der Bevölkerung das Vertrauen in den Rechtsstaat untergraben. Und dem sollten alle, denen der Rechtsstaat ein Anliegen ist, immer wieder mit aller Entschiedenheit entgegentreten.


[1] Art. 147 Abs. 6 iVm Art. 87 Abs. 1 und 2 sowie Art. 88 Abs. 1 B?VG.

[2] Art. 147 Abs. 6 B?VG.

[3] Vgl. § 10 Abs. 1 VfGG.

[4] Vgl. § 27 StGB.

[5] Vgl. Art. 147 Abs. 4 und 5 B?VG.

[6] Vgl. Art. 147 Abs. 2 B-VG.

[7] Art. 147 Abs. 3 B-VG.

[8] Siehe insbesondere das Protokoll über die parlamentarische Enquete zum Thema "Einführung des Minderheitsvotums am Verfassungsgerichtshof" vom 16.10.1998 (III-151 BlgNR XX. GP), die Debatte dieses Protokolls im Nationalrat (StenProt NR XX. GP 146. Sitzung 80) sowie den Bericht des Österreich-Konvents (2005) 211.

[9] VfSlg. 1804/1949.

Informationen zu Gerhart Holzinger



Gerhart HolzingerUniv.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger war seit 1995 Mitglied des Verfassungsgerichtshofs, von Mai 2008 bis Ende 2017 dessen Präsident.



gerhart.holzinger@outlook.de

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