Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit

von Gerhart Holzinger, 18.04.2018

Unter dem Titel „Die Verfassungsgerichtsbarkeit: Wesen – Entwicklung – Herausforderung“ hielt der frühere Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger, im Rahmen einer Veranstaltung der Tiroler Juristischen Gesellschaft und des Instituts für Föderalismus einen viel beachteten Vortrag, den wir Ihnen in fünf Teilen zur Kenntnis bringen möchten. (Die Redaktion)

Der moderne demokratische Rechtsstaat, wie er in Österreich durch das Bundes-Verfassungsgesetz (vgl. va. dessen Art. 1) konstituiert ist, besteht im Wesentlichen aus folgenden Elementen: einer demokratisch – vor allem parlamentarisch – legitimierten Rechtsordnung, einem Bestand von Grund- und Freiheitsrechten sowie einem System von Rechtsschutzeinrichtungen, vor allem in Form – unabhängiger und unparteilicher – Gerichte, die die Einhaltung der Rechtsordnung sowohl im Verhältnis zwischen dem Staat und seinen BürgerInnen als auch im Verhältnis der BürgerInnen untereinander gewährleisten.

Seine Vollendung erfährt der demokratische Rechtsstaat im Verfassungsstaat. Dieser beruht wesentlich auf dem Grundgedanken des Vorrangs der Verfassung als der höchstrangigen Norm der jeweiligen – im Sinne eines Stufenbaus hierarchisch strukturierten – Rechtsordnung.

Vorrang der Verfassung meint dabei, dass jedes staatliche Handeln in der Verfassung seine Grundlage finden muss oder, anders ausgedrückt, mit der Verfassung übereinstimmen muss, ihr nicht widersprechen, sie nicht verletzen darf. So verstanden ist die Verfassung also nicht bloß ein politisches Programm, sondern sie ist eine Rechtsvorschrift. Sie enthält verbindliche Regelungen, die von allen staatlichen Organen einzuhalten sind – vom Gesetzgeber ebenso wie von Regierung und Verwaltung sowie der Gerichtsbarkeit. Niemand ist davon ausgenommen, niemand steht über der Verfassung.

Dieser rechtlich verbindliche Charakter der Verfassung darf aber nicht bloß auf dem Papier stehen. Er muss auch in der Praxis staatlichen Handelns wirksam sein. Und dazu braucht es Einrichtungen, die die Einhaltung der Verfassung tatsächlich gewährleisten. In Österreich ist die wichtigste dieser Einrichtungen der Verfassungsgerichtshof; er ist der (oberste) "Hüter der Verfassung".

Der Verfassungsgerichtshof als Grenzorgan zwischen Recht und Politik

Der Verfassungsgerichtshof ist im Hinblick auf seine Aufgaben ein "Grenzorgan" zwischen Recht und Politik: Auf der einen Seite ist er als – unabhängiges und unparteiisches – Gericht organisiert, er entscheidet ausschließlich Rechtsfragen, für seine Entscheidungen ist allein das Recht, insbesondere die Verfassung, maßgebend. Auf der anderen Seite aber sind seine Entscheidungen immer wieder von eminent politischer Bedeutung. Sie treffen das öffentliche Leben unmittelbar und nachhaltiger als die Entscheidungen anderer Gerichte.

Dies gilt vor allem für die Zuständigkeit zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, also von Akten des demokratisch legitimierten Gesetzgebers. In dieser Hinsicht steht der Verfassungsgerichtshof in einem latenten Spannungsverhältnis zur Regierung bzw. zu den politischen Parteien, die die parlamentarische Mehrheit bilden. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen muss der Verfassungsgerichtshof nun zwar einerseits den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers respektieren. Es ist also nicht seine Sache, eine zweckmäßigere oder sinnvollere Lösung in Fragen durchzusetzen, die politische Wertungsfragen sind. Auf der anderen Seite muss der Verfassungsgerichtshof aber die Einhaltung der Verfassung gewährleisten. Wenn er daher eine gesetzliche Regelung als verfassungswidrig erkennt, so muss er sie aufheben, mag das auch politisch unzweckmäßig erscheinen.

Vor allem dort, wo es um den Schutz der Grundrechte geht, wirft die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Regelungen nicht selten selbst Wertungsfragen auf, so etwa dann, wenn die Übereinstimmung mit dem Gleichheitsgrundsatz in Frage steht, der vom Verfassungsgerichtshof traditionell dynamisch ausgelegt wird. Der Verfassungsgerichtshof muss auch auf solche – häufig gesellschaftspolitisch besonders kontroversielle – Fragen, denken Sie etwa an solche der Differenzierung nach der sexuellen Orientierung, –  eine Antwort geben und darf ihnen nicht ausweichen. Ungeachtet dessen bleibt es aber dabei, dass seine Tätigkeit Rechtsprechung ist, was vor allem besondere Anforderungen an die Rationalität und Nachvollziehbarkeit der juristischen Argumentation stellt.

Diese exponierte Position des Verfassungsgerichtshofes gegenüber der Regierung und dem Parlament im Rahmen der Normenkontrolle, als Wahrer der Grundrechte des Einzelnen sowie gesellschaftlicher Minderheiten gegenüber dem staatlichen Machtapparat oder als neutrale Instanz im bundesstaatlichen Kontext bringt es mit sich, dass der Unabhängigkeit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes besondere Bedeutung zukommt.

 

Informationen zu Gerhart Holzinger



Gerhart HolzingerUniv.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger war seit 1995 Mitglied des Verfassungsgerichtshofs, von Mai 2008 bis Ende 2017 dessen Präsident.



gerhart.holzinger@outlook.de

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