Verfassungsgerichtsbarkeit und Demokratie
von Gerhart Holzinger, 25.04.2018Unter dem Titel „Die Verfassungsgerichtsbarkeit: Wesen – Entwicklung – Herausforderung“ hielt der frühere Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Dr. Gerhart Holzinger, im Rahmen einer Veranstaltung der Tiroler Juristischen Gesellschaft und des Instituts für Föderalismus einen viel beachteten Vortrag, den wir Ihnen in fünf Teilen zur Kenntnis bringen möchten. Die Redaktion
Mit der Aufgabe, die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns zu gewährleisten, leistet die Verfassungsgerichtsbarkeit – über ihre eminente rechtsstaatliche Bedeutung hinaus – auch einen wichtigen Beitrag zur politischen Stabilität und zum gesellschaftlichen Frieden eines Landes.
Eine wirksame Verfassungsgerichtsbarkeit bildet insofern geradezu eine "Existenzbedingung" einer demokratischen Republik:[1] Bedeutet doch Demokratie nicht etwa schrankenlose Herrschaft (Diktatur) der Mehrheit, sondern ständigen Kompromiss zwischen den im Parlament vertretenen politischen Gruppierungen. Zudem erfordert – so das Bundesverfassungsgericht in seinem NPD-Urteil vom 17. Jänner 2017 zutreffend – "Herrschaft auf Zeit als Wesensgehalt von Demokratie [...], dass die jeweilige Mehrheit in (steter) Konkurrenz zur Minderheit steht und diese die Chance hat, selbst zur Mehrheit zu werden. Die vorübergehende Mehrheit darf daher nicht die offene Tür, durch die sie eingetreten ist, hinter sich zuschlagen."
Die Verfassungsgerichtsbarkeit gewährleistet, dass grundsätzliche politische Entscheidungen, die die Verfassung (zB die Grundrechte) betreffen, nur unter Mitwirkung der Minderheit getroffen werden können. Dadurch leistet sie die Funktion eines wirksamen Schutzes der Minderheit gegen Übergriffe der Mehrheit, "deren Herrschaft nur dadurch erträglich wird, dass sie rechtmäßig ausgeübt wird".[2] Die Verfassungsgerichtsbarkeit steht daher – wie schon ausgeführt – nicht etwa im Widerspruch zur Demokratie, sondern ist – ganz im Gegenteil – sogar ein besonders geeignetes Mittel, diese Idee zu verwirklichen.[3] In dieser Hinsicht bewährt sich die Verfassungsgerichtsbarkeit gleichzeitig als eine "Garantie des politischen Friedens".[4]
Es ist daher gewiss kein Zufall, dass in vielen Staaten die Einrichtung des Verfassungsgerichtes gerade in einer Phase des Übergangs von einem diktatorischen oder autoritären Regime zu einer rechtsstaatlichen Demokratie erfolgt ist – dies ganz offensichtlich in der Absicht, damit den Weg zu Rechtsstaatlichkeit und Demokratie zu ebnen, und in der Hoffnung, diese Errungenschaften auch für die Zukunft zu sichern.
Ebenso wenig kommt es von ungefähr, dass Verfassungsgerichte umgekehrt gerade dort unter Druck geraten, wo das Vertrauen in Demokratie und Rechtsstaat schwindet und einer autoritären Gesinnung Platz macht, die der Mehrheit zubilligt, grundsätzliche Fragen des öffentlichen Lebens "im Alleingang" entscheiden zu können. Diese schmerzliche Erfahrung ist selbst Österreich, dem "Mutterland" der institutionalisierten Verfassungsgerichtsbarkeit, nicht erspart geblieben: Bereits 1933, also wenige Jahre nach Errichtung des Verfassungsgerichtshofes, wurde der Gerichtshof von den damals bestimmenden politischen Kräften "lahmgelegt", um mit dem demokratischen Rechtsstaat endgültig brechen und einen autoritären Ständestaat errichten zu können.[5]
In derartigen Vorgängen tritt letztlich ein grundsätzliches Dilemma zutage, das der deutsche Staatsrechtslehrer und Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde einmal so treffend in folgende Worte – das vielzitierte Böckenförde-Diktum – gefasst hat:
"Der freiheitliche säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Als freiheitlicher Staat kann er nur bestehen, wenn sich die Freiheit, die er seinen Bürgern gewährt, von innen her, aus der moralischen Substanz des Einzelnen und der Homogenität der Gesellschaft reguliert."[6]
Was bedeutet das?
Selbst die beste Verfassung, das beste Parlament und das beste Verfassungsgericht sind keine „Lebensversicherung“ für Rechtsstaat und Demokratie. In Zeiten der Krise kommt es letztlich darauf an, dass die Menschen eines Landes mehrheitlich den festen Willen entwickeln, diese Werte zu bewahren!
Die aktuelle Bewährungsprobe für den demokratischen Rechtsstaat
Böckenfördes berühmtes Diktum ist mittlerweile mehr als 50 Jahre alt – und es hat nichts an Aktualität eingebüßt! Ob es uns nun gefällt oder nicht: Der demokratische Rechtsstaat ist aktuell einer besonderen Bewährungsprobe ausgesetzt. Unter Berufung auf die bei Wahlen erzielte Mehrheit wird offen die Legitimität der gerichtlichen Kontrolle staatlichen Handelns in Zweifel gezogen – und zwar nicht irgendwo auf der Welt, sondern durchaus auch in Staaten des Westens und insbesondere auch bei uns in Europa!
Der amtierende US-Präsident Donald J. Trump erließ im vergangenen Jahr kurz nach seinem Amtsantritt ein Einreiseverbot in die USA für Bürger aus sieben mehrheitlich muslimischen Staaten, das von einem Bundesrichter in Seattle für ungültig erklärt wurde. Der Präsident reagierte auf Twitter, wies die Entscheidung des "sogenannten" Richters als "lächerlich" zurück[7] und geißelte die "furchtbare" Entscheidung als Quelle der Gefahr für die öffentliche Sicherheit.[8]
In Ungarn bekennt sich Ministerpräsident Viktor Orbán offen zur "illiberalen" Demokratie[9] – was immer man unter diesem Widerspruch in sich verstehen mag.
In Polen hat die seit der letzten Parlamentswahl regierende Mehrheit das dortige Verfassungstribunal zunächst weitgehend lahmgelegt[10] und in der Folge offenbar gezielt mit eigenen Parteigängern besetzt.
Besonders dramatisch verläuft die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Türkei – immerhin Mitglied des Europarates und der NATO und noch immer EU-Beitrittswerber –, wo nach dem Putschversuch im Juli 2016 neben 10.000 Staatsbediensteten auch zwei Mitglieder des Verfassungsgerichts des Amtes enthoben und inhaftiert wurden.
Im Vereinigten Königreich – dem Mutterland der parlamentarischen Demokratie – hat eine Boulevardzeitung eine Entscheidung des High Court of England and Wales, derzufolge die Erklärung des Austritts aus der Europäischen Union ("Brexit") der Zustimmung des Parlaments bedarf, zum Anlass genommen, die erkennenden Richter als "Enemies of the People" zu diffamieren;[11] ein Begriff, der insbesondere zu Zeiten des von Josef Stalin angeordneten "Großen Terrors" ebenso wie von anderen totalitären Regimen verwendet wurde, um Oppositionelle, aber auch in Ungnade gefallene Parteigänger zu stigmatisieren und ihre Verfolgung zu rechtfertigen. Eine angemessene Unterstützung der britischen Regierung für die von diesem Angriff betroffenen Richter ist leider ausgeblieben.
Und bei uns in Österreich? Zum Glück sind wir von derartigen Entwicklungen noch weit entfernt. Aber auch hierzulande ist nicht alles Gold, was glänzt. Auch bei uns werden Rechtsstaat und Demokratie mitunter gegeneinander ausgespielt. Die Worte eines früheren Landeshauptmannes, man müsse den VfGH auf ein für die Demokratie erträgliches Maß "zurechtstutzen", sind noch in Erinnerung. Durchaus ähnliche Töne wurden etwa auch 2016 im Zusammenhang mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Bundespräsidentenwahl laut. Der offen zutage getretene Kontrollverlust des Staates im Zuge der Flüchtlings- bzw. Migrationskrise des Jahres 2015 hat das Vertrauen der Menschen in die Funktionsfähigkeit des Staates – auch als Rechtsstaat, der in der Lage sein sollte, die geltenden Gesetze durchzusetzen – deutlich erschüttert. Auch ein legislativer Aktionismus, der auf neu auftauchende Probleme geradezu reflexartig mit dem Ruf nach neuen "schärferen" Gesetzen reagiert, ohne geprüft zu haben, ob nicht die bestehenden Regelungen ausreichen, würden sie nur konsequent angewendet, wirkt in dieselbe Richtung. Dies gilt vor allem für jene Bereiche, in denen die ohnedies besonders heikle Balance zwischen Freiheit und Sicherheit in Schieflage zu geraten droht, weil durch eine Vielzahl von Überwachungsregelungen die grundrechtlich gewährleistete Freiheitssphäre des Einzelnen über Gebühr eingeschränkt zu werden droht.
Alles in allem: Auch wenn wir uns in Österreich eines vergleichsweise gut gesicherten demokratischen Rechtsstaates erfreuen dürfen, ist auch bei uns jedenfalls Wachsamkeit geboten.
[1] Kelsen, Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit, VVDStRL 5 (1929) 30 (80).
[2] Kelsen (FN 28) 80 f.
[3] Kelsen (FN 28) 81.
[4] Kelsen (FN 28) 84.
[5] Vgl. Huemer, Sektionschef Robert Hecht und die Zerstörung der Demokratie in Österreich (1975) 178 ff.
[6] Böckenförde, Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation, FS Forsthoff (1967) 75 (93).
[7] "The opinion of this so-called judge, which essentially takes law-enforcement away from our country, is ridiculous and will be overturned." (@realDonaldTrump, 4.2.2017, 3:12 PM.) Quelle: www.washingtonpost.com.
[8] "What is our country coming to when a judge can halt a Homeland Security travel ban and anyone, even with bad intentions, can come into U.S.?" (@realDonaldTrump, 4.2.2017, 10:44 PM.) "Because the ban was lifted by a judge, many very bad and dangerous people may be pouring into our country. A terrible decision." (@realDonaldTrump, 4.2.2017, 11:44 PM.) Quelle: www.washingtonpost.com.
[9] Orbán, Rede auf der 25. Freien Sommeruniversität in B?ile Tu?nad (Rumänien) vom 26. Juli 2014: "[D]er neue Staat, den wir in Ungarn bauen, [ist] kein liberaler Staat, sondern ein illiberaler Staat. Er verneint nicht die Grundwerte des Liberalismus, wie die Freiheit, und ich könnte noch weitere Beispiele nennen, macht aber diese Ideologie nicht zum zentralen Element der Staatsorganisation, sondern enthält einen von dieser abweichenden, eigenen, nationalen Denkansatz." Quelle: pusztaranger.wordpress.com.
[10] Vgl. Venice Commission, Opinion on Amendments to the Act of 25 June 2015 on the Constitutional Tribunal of Poland, www.venice.coe.int.
[11] Daily Mail, 4. November 2016.
Informationen zu Gerhart Holzinger
Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger war seit 1995 Mitglied des Verfassungsgerichtshofs, von Mai 2008 bis Ende 2017 dessen Präsident.
gerhart.holzinger@outlook.de
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