11.02.2026
Im aktuellen Föderalismus-Talk Nr. 43 „Reformpartnerschaft: Neue Impulse aus dem Westen“ spricht Institutsdirektor Peter Bußjäger über das Anfang des Jahres veröffentlichte Positionspapier zur Reformpartnerschaft der Landeshauptleute von Tirol und Vorarlberg. Der Talk in seiner Langfassung ist unter https://foederalismus.at/de/media/foederalismus-talk/ frei abrufbar.
Der vom Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) erarbeitete Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (73/ME) liegt momentan zur Begutachtung aus (Ende der Begutachtungsfrist: 20.02.2026). Unter anderem sieht der Entwurf eine Konzentration von Baugenehmigungen und naturschutzrechtlichen Bewilligungen im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vor. Ein näherer Blick auf die entsprechende Regelung zeigt, dass hier ein starker Eingriff in Länderkompetenzen vorgesehen werden soll.
Die angestrebte Verfahrens- und Genehmigungskonzentration soll durch eine Änderung des § 356b Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) erfolgen. Die Bundesregierung hat sich im Regierungsprogramm 2025–2029 unter dem Punkt „Entbürokratisierung“ zum schrittweisen Aufbau eines One-Stop-Shops unter der Berücksichtigung und Einbindung bestehender Lösungen und One-Stop-Payments für Unternehmen kombiniert mit dem Once Only-Prinzip – der möglichst nur einmaligen Einmeldung von Daten bei öffentlichen Stellen – entschlossen. Im gewerblichen Betriebsanlagenrecht besteht zwar eine weitegehende Verfahrenskonzentration betreffend die betriebsanlagenbezogenen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Ähnliche Verwaltungsvorschriften der Bundesländer, gemäß denen weitere Genehmigungen für Betriebsanlagenvorhaben erforderlich sind, sind derzeit allerdings noch nicht verfahrenskonzentriert. Dies betrifft im Wesentlichen die Baugenehmigungen und die Genehmigungen nach den Naturschutzgesetzen der Bundeländer, welche nunmehr ebenfalls im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren verfahrenskonzentriert werden sollen.[1]
Bislang ist in § 356b Abs 1 GewO 1994 geregelt, dass bei nach der GewO 1994 genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften in der Regel entfallen und deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden sind. Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sowie der Wiederverleihung von Rechten sind dabei gemäß § 356b Abs 3 GewO 1994 von der für das betriebsanlagenrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde wahrzunehmen.
Die als Begutachtungsentwurf vorliegende neue Fassung dieser Bestimmung erweitert die zu konzentrierenden Verfahren in § 356b Abs 1 GewO 1994 nun um nach naturschutzrechtlichen und bautechnischen Bestimmungen der Länder erforderliche Genehmigungen. Ebenfalls sollen gemäß § 356b Abs 3 GewO 1994 nun auch die entsprechenden landesbehördlichen Befugnisse auf die für das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zuständige Behörde übergehen. Beide dieser Änderungen haben aufgrund des Eingriffs in Länderkompetenzen in Form einer Verfassungsbestimmung zu erfolgen.
Das Institut für Föderalismus steht einer Verfahrenskonzentration bei gewerblichen Betriebsanlagen, die auch das Baurecht der Länder umfasst, bei der Bezirksverwaltungsbehörde prinzipiell positiv gegenüber. Dadurch kann nämlich eine wesentliche Beschleunigung von Verfahren erzielt werden. Aus föderalistischer Sicht ist der vorliegende Entwurf allerdings aus mehreren Gründen höchst problematisch:
Mit der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde auch für das Bauverfahren wäre in der Formulierung des vorliegenden Entwurfs insbesondere auch eine Weisungsbefugnis des BMWET in diesen Angelegenheiten vorgesehen. Damit nicht genug: Zusätzlich werden bauliche Anlagen, welche Betriebsanlagen iSd GewO 1994 sind, auch aus der Raumordnungskompetenz der Länder herausgenommen. Sämtliche Betriebsanlagen könnten dann nämlich unabhängig von allfälligen Widmungsfestlegungen errichtet werden. Diese massiven Eingriffe in Länderkompetenzen sind auch vor dem Hintergrund des bundesstaatlichen Grundprinzips der österreichischen Bundesverfassung kritisch zu sehen: Durch die wesentlichen Änderungen rückt der vorliegende Entwurf in die Nähe einer Gesamtänderung der Bundesverfassung, welche auch für den Verfassungsgesetzgeber nur nach Durchführung einer Volksabstimmung möglich wäre.
Auch die Nachbarn würden ihre Nachbarrechte nach den Bauordnungen der Länder – welche deutlich weitreichender als die der GewO 1994 garantierten sind – verlieren, da der vorliegende Entwurf lediglich auf die „bautechnischen Bestimmungen“ (welche nicht die subjektiven Nachbarrechte miteinschließen) abstellt. Auch hier stellt sich die Frage, ob durch diesen massive – durch „einfaches“ Verfassungsrecht abgedeckte – Ungleichbehandlung der Nachbarn gewerblicher Betriebsanlagen nicht eine Gesamtänderung der Bundesverfassung wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als Inhalt auch des demokratischen Bauprinzips vorliegen könnte.[2]
Die geplante Konzentrierung der bau- und naturschutzrechtlichen Bewilligungen betreffend gewerberechtliche Betriebsanlagen in einem bundesgesetzlich geregelten Genehmigungsverfahren hat eine weitgehende Entleerung der betroffenen Länderkompetenzen zur Folge. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu kritisieren, dass die Verfahren weniger aus sachlichen Gründen, sondern vielmehr aus funktionellen Überlegungen in das betriebsanlagenrechtliche Verfahren überführt werden sollen.
Mit § 38 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) gibt es bereits ein auf den ersten Blick vergleichbares Modell für eine Regelung der Verfahrenskonzentration; bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die nun im Entwurf vorliegende Änderung von § 356b GewO 1994 deutlich problematischer als das AWG-Konzept ist: Zum einen ist der Anwendungsbereich des AWG weitaus enger als der des Betriebsanlagenrechts der GewO 1994. Zum anderen unterscheidet das AWG – anders als der vorliegende Entwurf – in der Weisungsbindung immerhin zwischen Angelegenheiten des Bundes- und des Landesrechts: Der Landeshauptmann agiert gemäß § 38 Abs 1 letzter Satz AWG in Angelegenheiten des Landesrechts als oberstes Organ der Landesvollziehung. Somit besteht keine Weisungsbindung des Landeshauptmanns in Angelegenheiten des Landesrechts. Der vorliegende Entwurf trifft diese Unterscheidung nicht; demnach sind auch in Angelegenheiten des Landesrechts Weisungen des Bundesministers an den Landeshauptmann möglich.
Interessant ist auch ein Vergleich mit der im aktuellen EABG-Entwurf[3] enthaltenen Regelung zur Verfahrenskonzentration in § 6 Abs 1 EABG-Entwurf: Diese orientiert sich an § 38 Abs 1 letzter Satz AWG; gemäß § 6 Abs 2 letzter Satz EABG-Entwurf besteht demnach keine Weisungsbindung des Landeshauptmannes in Angelegenheiten des Landesrechts, in welchen der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung ist.[4] Es überrascht doch, dass zwei – noch dazu im selben Bundesministerium (BMWET) ausgearbeitete – relativ kurz hintereinander zur Begutachtung veröffentlichte Gesetzesentwürfe einen derart unterschiedlichen Ansatz zur Regelung einer Verfahrenskonzentration wählen. Wenngleich auch der EABG-Entwurf aus föderalistischer Sicht nicht unproblematisch ist,[5] bemüht er sich zumindest um eine die Landeskompetenzen weniger beschneidende Lösung.
Das Institut für Föderalismus unterstützt eine verstärkte Verfahrenskonzentration, wie sie auch in der „Länderposition“ Tirols und Vorarlbergs zur Reformpartnerschaft verankert ist, mit Nachdruck. Dort ist vorgesehen, dass Synergien insbesondere durch Verfahrenskonzentration erzielt werden sollen, indem die Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Art 118 Abs 7 B-VG) ausgebaut, der innergemeindliche Instanzenzug auch in Bundesangelegenheiten abgeschafft und Zuständigkeitsverschiebungen von Behörden durch den Organisationsgesetzgeber erleichtert werden sollen.[6] Das mit dem vorliegenden Entwurf angestrebte Ziel, mittels der Schaffung eines One-Stop-Shops im betriebsanlagenrechtlichen Bewilligungsverfahren für Entbürokratisierung zu sorgen, könnte auf diese Weise auch ohne derart weitreichende Eingriffe in Länderkompetenzen erreicht werden. In seiner gegenwärtigen Form ist der Ministerialentwurf aus föderalistischer Perspektive jedenfalls strikt abzulehnen.

[1] Erläuterungen zu 73/ME 28. GP, 3.
[2] Vgl dazu VfSlg 15.373/1998, wonach „auch dem Verfassungsgesetzgeber im Sinn des Art 44 Abs 1 B-VG der Gleichheitssatz nicht zur beliebigen Disposition steht, weil er als ein wesentlicher Bestandteil der Grundrechtsordnung und des demokratischen Baugesetzes einen nicht ohne Volksabstimmung nach Art 44 Abs 3 B-VG abänderbaren festen Kern hat“.
[3] Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG) erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird (43/ME 28. GP).
[4] Vgl dazu den Punkt „Entwurf für das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG)“ in der Föderalismus-Info 03/2025 vom 22.09.2025.
[5] Vgl dazu die in der Föderalismus-Info 03/2025 vom 22.09.2025 geäußerte Kritik.
[6] Positionspapier „Reformpartnerschaft. Vorschlag Tirol/Vorarlberg“ vom 08.01.2026, abrufbar unter https://www.tirol.gv.at/fileadmin/presse/newsletter/2026/01/20260108_ReformpartnerschaftPositionspapier.pdf.
In seinen beiden Entscheidungen vom 09.12.2025 V 228/2025-10 und W III 2/2024-15 gab der VfGH der Anfechtung der Salzburger Volksbefragung vom 10.11.2024 über die Verlängerung der Lokalbahn bis Hallein (S-LINK) wegen einer unklaren Fragestellung statt. Er erklärte die Anordnung dieser Volksbefragung durch die Salzburger Landesregierung für gesetzwidrig und hob das Verfahren zur Volksbefragung zur Gänze auf. Dies steht im Einklang mit früheren Entscheidungen des VfGH zu Volksabstimmungen; es stellt sich jedoch die Frage, ob der VfGH nicht allzu strenge Erfordernisse an die Bestimmtheit der Formulierung der Fragestellung stellt.
Die in Prüfung gezogene Volksbefragung wurde mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 03.09.2024, Sbg LGBl 75/2024, ausgeschrieben. Der in § 2 der Verordnung festgelegte Wortlaut der Fragestellung lautete: „Soll das Land Salzburg darauf hinwirken, dass im Interesse der Verkehrsentlastung die Verlängerung der Lokalbahn bis Hallein (S-LINK) als Teil einer Mobilitätslösung, die auch eine Stiegl- und eine Messe?/Flughafenbahn vorsieht, umgesetzt wird?“ Die Volksbefragung fand am 10.11.2024 statt; sie ergab eine Mehrheit von 53,32 % gegen die Verlängerung der Lokalbahn.
Gegenstand einer Volksbefragung nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz[1] können ausschließlich Angelegenheiten der Landesverwaltung sein. Volksbefragungen dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer oder mehreren bestimmten Fragen aus dem Bereich der Landesverwaltung mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen (§ 2 Abs 2 Salzburger Volksbefragungsgesetz). Dieser Zweck erfordert es, so der VfGH, die den Wahlberechtigten zur Entscheidung vorgelegte Frage klar und eindeutig zu formulieren, um Missverständnisse soweit wie möglich auszuschließen. Das Salzburger Volksbefragungsgesetz ordnet an, dass die zur Abstimmung gestellte Frage eindeutig zu fassen und so zu stellen ist, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann (§ 7 Abs 4 Salzburger Volksbefragungsgesetz).
Die Frage, ob das Land Salzburg auf die Verlängerung der Lokalbahn hinwirken soll, lässt jedoch, so der VfGH, nicht erkennen, welche bzw ob überhaupt bzw. ausschließlich eine Angelegenheit der Landesverwaltung Gegenstand der Volksbefragung ist. Dies muss sich jedoch – auch gemäß früherer Judikatur des VfGH – eindeutig aus der Fragestellung ergeben.[2] Die gewählte Formulierung lässt es, wie auch die Salzburger Landesregierung einräumt, ihrem Wortlaut nach offen, ob damit ein Tätigwerden im Rahmen der Landesverwaltung und/oder der Landesgesetzgebung gemeint ist. Die in der Frage verwendete Formulierung „Hinwirken des Landes“ lässt auch offen, ob nur privatwirtschaftliches oder auch hoheitliches Handeln – etwa bestimmte raumordnungsrechtliche Maßnahmen oder eine beschleunigte Durchführung von Genehmigungsverfahren – gemeint ist. Damit bleibt auch offen, ob die Formulierung der Fragestellung „Angelegenheiten der individuellen Vollziehung“ umfasst, die jedoch nach § 2 Abs 3 Salzburger Volksbefragungsgesetz nicht zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht werden können. Die im November 2024 den Stimmberechtigten vorgelegte Frage verstieß somit gegen das Salzburger Volksbefragungsgesetz.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit früheren Entscheidungen des VfGH: Demnach sind die Klarheit und Eindeutigkeit der Fragestellung bei Volksbefragungen essenziell.[3] Generell wäre aber wohl zu hinterfragen, ob diese Judikaturlinie des VfGH nicht etwas zu streng sein könnte: Dem einzelnen stimmberechtigten Bürger wird es wohl egal sein, welcher Teil der Landesverwaltung zur Erreichung eines bestimmten Ziels tätig werden muss bzw ob dies im Rahmen der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen hat; in vielen Fällen wird er sich dieser Unterschiede wohl auch gar nicht bewusst sein. Allzu strenge Anforderungen an die Bestimmtheit der Fragestellung könnten zur Konsequenz haben, dass künftige Formulierungen mit Informationen überladen und damit eher unverständlich werden könnten – etwas, was ausdrücklich auch nicht im Sinne des VfGH ist, der sich in der Vergangenheit mehrfach für die Vermeidung zu komplexer und unverständlicher Fragestellungen ausgesprochen hat.[4] Letztlich geht es den Stimmberechtigten bei Volksabstimmungen in aller Regel wohl primär um die Sache an sich und weniger um die organisationsrechtlichen Hintergründe; es wäre zu überlegen, ob dies nicht durch einen etwas weniger strengen Maßstab betreffend die Klarheit und Einfachheit der Formulierung der Fragestellung bei Volksabstimmungen berücksichtigt werden sollte.
[1] Gesetz vom 22. Mai 1985 über das Verfahren bei der Durchführung von Volksbefragungen auf Grund des Salzburger Landes-Verfassungsgesetzes 1945 (Salzburger Volksbefragungsgesetz), Sbg LGBl 62/1985 idF Sbg LGBl 52/2024.
[2] VfGH 24.06.2025, V 99/2024.
[3] VfSlg 20.591/2023, 19.772/2013, 19.648/2012, 15.816/2000.
[4] Vgl VfSlg 20.591/2023, 15.816/2000; VfGH 24.06.2025, V 99/2024; VfGH 13.9.2013, V 50/2013.
Am Donnerstag, den 18. Juni 2026 findet von 09:00 bis 16:00 Uhr in der Aula der Universität Innsbruck (Innrain 52, 1. Stock) eine vom Institut für Föderalismus, dem Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck, dem Forschungszentrum Föderalismus der Universität Innsbruck sowie dem Institut für Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht gemeinsam veranstaltete Tagung statt, welche sich der Innovationskraft von Landesverfassungen im Verfassungsvergleich widmet.
Landesverfassungen sind weit mehr als bloße organisatorische Grundordnungen der Bundesländer. Sie spiegeln politische Leitbilder, demokratische Weiterentwicklungen und gesellschaftliche Wertvorstellungen wider. In ihnen entstehen Innovationen, die neue Formen politischer Teilhabe, erweiterte Grundrechtskataloge oder moderne Zielbestimmungen erproben und so Impulse für den Föderalismus insgesamt setzen. Gerade im internationalen Vergleich zeigt sich, wie unterschiedlich und zugleich wegweisend Landesverfassungen auf aktuelle Herausforderungen reagieren.
Die Tagung „Innovationskraft der Landesverfassungen – ein Verfassungsvergleich“ widmet sich diesen Entwicklungen aus österreichischer und deutscher Perspektive. Sie untersucht, in welchen Bereichen Landesverfassungen als Laboratorien verfassungspolitischer Erneuerung wirken – etwa bei Staatszielen, Grundrechten, direkter Demokratie oder der Ausgestaltung parlamentarischer Systeme. Ziel ist es, Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Potenziale sichtbar zu machen und damit einen Beitrag zur wissenschaftlichen und praktischen Diskussion über die Zukunft föderaler Verfassungsstaatlichkeit zu leisten.
Folgende Vorträge werden auf der Tagung gehalten:
Eine offizielle Einladung zur Tagung wird zeitnah versandt.
Die Landtagspräsidentinnen und -präsidenten Österreichs und Südtirols und das Institut für Föderalismus schreiben auch heuer wieder den Preis für Föderalismus- und Regionalforschung aus. Dieser Preis wird für herausragende Master- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen und für Projekte aus Forschung und Verwaltungspraxis (Einreichung zwischen 01.04.2024 und 31.03.2026) verliehen.
Der Preis ist mit insgesamt € 4.000,00 dotiert; das Preisgeld kann an einen oder mehrere Preisträgerinnen bzw. Preisträger (Mindestbetrag € 1.000,00) vergeben werden. Einreichungen sind bis spätestens Dienstag, 31. März 2026 an das Institut für Föderalismus (institut@foederalismus.at) zu richten.
Weitere Informationen, insbesondere die Ausschreibungsbedingungen sowie das Einreichformular sind unter https://foederalismus.at/de/foederalismus/foederalismus-preis/ abrufbar.
Die International Association of Centres für Federal Studies (IACFS) schreibt den Ronald L. Watts Young Researcher Award 2026 (Ron Watts Award 2026) aus. Alle Forschenden, die von einem IACFS?Mitgliedszentrum unterstützt und nominiert werden, sind teilnahmeberechtigt. Dies umfasst hauptberufliche Forschende sowie Master?, Doktorats? und Postdoktoranden ebenso wie ehemalige Studierende. Die Altersgrenze beträgt 35 Jahre zum Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbung.
Bewerber sind eingeladen, einen wissenschaftlichen Artikel in Journal-Länge (8.000–10.000 Wörter) zu einem Thema einzureichen, das sich auf irgendeinen Aspekt des Föderalismus bezieht. Das Thema muss nicht mit dem Schwerpunkt der jährlichen IACFS?Konferenz verbunden sein. Der Beitrag muss ein Originalwerk und in englischer Sprache verfasst sein. Er kann bereits zur Veröffentlichung eingereicht worden sein oder innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Einreichung veröffentlicht worden sein.
Die Bewerber reichen ihren Beitrag bei der Leitung eines IACFS?Mitgliedszentrums – etwa beim Institut für Föderalismus – ein, die bis zu drei Kandidatinnen nominieren kann. Die Leitung sendet dann die Nominierungen und Beiträge bis zum 30. April 2026 per E?Mail an ronaldwattsaward@eurac.edu.
Für 2026 umfasst die Auszeichnung einen Hin? und Rückflug zur jährlichen IACFS?Konferenz in Ottawa, Kanada, im Oktober 2026, außerdem drei Übernachtungen sowie ein Zertifikat. Der Preisträger wird eingeladen, den Beitrag auf der Konferenz zu präsentieren.
Für weitere Informationen und Rückfragen besuchen Sie bitte www.iacfs.org und wenden Sie sich an Frau Professor Eva Maria Belser (evamaria.belser@unifr.ch) oder ronaldwattsaward@eurac.edu.