07.03.2006
Föderalismus Info 01/2006
Die Verhandlungen über eine Neuorganisation des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) stecken fest. Das ursprüngliche Angebot der Bundesregierung, den Ländern mehr Verantwortung zu übertragen, wurde nicht mit einer ausreichenden Finanzierung gekoppelt. Da damit nur eine Übertragung der Risiken vom Bund auf die Länder stattfinden würde, kam es bisher zu keiner Einigung. Im Jänner wurde nunmehr von den Ländern in einer gemeinsamen Stellungnahme die Position gegenüber dem Bund festgeschrieben: So wird die Entwicklung eines Gesamtkonzepts gefordert, das Grundlage für die Festlegung der organisatorischen und finanziellen Eckpunkte sein muss. Es wird außerdem eine leistungsfähige Koordination von regionalem und überregionalem Schienenverkehr angeregt, um eine Vernetzung des Angebots sicherzustellen.
- die Verländerung des Schienenregionalverkehrs bei gleichzeitiger Übertragung der vom Bund dafür bisher aufgewendeten Mittel an die Länder und
- die Neuordnung der bisherigen ÖPNV-Finanzierung des Bundes bzw. ihre Bündelung im Rahmen des Finanzausgleichs.
Nach langen Verhandlungen ist es zum Jahreswechsel zu einem Durchbruch bei der deutschen Föderalismusreform gekommen. Es ist gelungen, zahlreiche Kompetenzfelder klarer zuzuordnen und so den Ländern, aber auch der Bundesregierung wieder mehr Spielraum zu geben. Bisher ausgeklammert, aber bereits in Arbeit ist eine zweite Stufe der Föderalismusreform, in der auch die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern neu geregelt werden. Diese Woche sollen die Ergebnisse nun erstmals in Bundestag und Bundesrat beraten werden. Annegret Eppler vom Europäischen Zentrum für Föderalismusforschung in Tübingen hat für die Leser/innen der Föderalismus-Info eine kompakte und übersichtliche Darstellung der Geschichte, der Ergebnisse und der noch offenen Punkte verfasst.
von Annegret Eppler, Europäisches Zentrum für Föderalismusforschung, Tübingen
1. Ziele:
Ziel der aktuellen Reform des Föderalismus in Deutschland ist es, die Zuordnung von Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Länder, die Mitwirkungsrechte der Länder in der Bundesgesetzgebung und die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern vor dem Hintergrund der europäischen Integration neu zu ordnen. Der Schwerpunkt des jetzigen Reformschritts liegt nicht auf der Finanzordnung, sie soll jedoch in einer zweiten Stufe ebenfalls neu geregelt werden.
Die Ziele resultieren aus der Beobachtung, dass das hochgradig verflochtene föderale System Deutschlands blockadeanfällig ist, dass Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung deswegen zweifelhaft sind und mangels Transparenz die Zuordenbarkeit von politischen Verantwortlichkeiten nicht gegeben ist. In den letzten Jahrzehnten sind immer mehr Politikbereiche durch Bundesgesetze und immer weniger durch Landesgesetze geregelt worden. Dadurch wurde die schon weit vor 1949 praktizierte Zuordnung der Aufgaben der Legislative eher zum Bund und der Verwaltung bzw. Ausführung von (Bundes)Gesetzen zu den Ländern manifestiert. Der Kompetenzverlust der Länder und ihrer Parlamente wurde ausgeglichen durch Beteiligungsrechte des Bundesrats (also der Landesregierungen) an der Bundesgesetzgebung. So steigert sich die vertikale Politikverflechtung, die letzten Endes dazu führte, dass keine der beiden Ebenen unabhängig von der jeweils anderen etwas regeln kann und dass Politikergebnisse oft Paketlösungen nach langwierigen Verhandlungen einer „faktischen großen Koalition“ auf Bundesebene sind, zumal in Zeiten gegenläufiger Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat. Durch die deutsche Wiedervereinigung kamen in das ohnehin stark auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse bedachte System fünf neue Länder, die in nahezu allen Bereich ganz erhebliche Unterschiede zu den alten Bundesländern aufwiesen und das Verbundssystem so vor sehr große Aufgaben stellte. Mit der Regelung über die Mitwirkung der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union haben sich die bestehenden Verflechtungsstrukturen verdoppelt, wieder wird die Logik „Kompetenzabgabe gegen Mitwirkungsrechte“ angewandt. Die europäische Integration tangiert das föderale System auch insofern, als es inzwischen kaum einen Politikbereich gibt, in dem nicht alle drei Ebenen des europäischen Mehrebenensystems, also die Europäische Union, der Bund und die Länder, Kompetenzen irgendwelcher Art innehaben, was eine allein das deutsche System berücksichtigende „Entflechtung“ erschwert.
2. Geschichte der Föderalismusreform:
In mehreren Anläufen wurde die Föderalismus-Reform seit dem Jahr 2001 vorangetrieben, zunächst in Verhandlungen der Exekutiven von Bund und Ländern, danach in der ergebnislos beendeten Bundesstaatskommission, die von November 2003 bis Dezember 2004 tagte. Der zum Zeitpunkt des unerwarteten Scheiterns im Dezember 2004 fast gefundene Kompromiss liegt in einem „Sprechzettel der Vorsitzenden“ vom 13.12.2004 vor. Eine Fortsetzung erfolgte in nicht-öffentlichen Gesprächen infolge des so genannten „Job-Gipfels“ im Frühjahr 2005, die im Mai 2005 angesichts der angekündigten Bundestagswahl abgebrochen wurden. Die Ausgestaltung der Rechte, die der Europäische Verfassungsvertrag den nationalen Parlamenten und damit auch dem Bundesrat in Sachen Subsidiaritätskontrolle einräumen würde (Frühwarnmechanismus und Klagerecht), wurden in eigenen Verhandlungen und damit parallel zu den Föderalismus-Verhandlungen diskutiert und festgelegt, obwohl sie föderale Fragen betrafen.
Ein Ergebnis für die Föderalismus-Reform erzielte schließlich die „Arbeitsgruppe Föderalismusreform“, die ihre Beratungen im Rahmen der Verhandlungen zur Bildung der jetzt bestehenden Großen Koalition auf Bundesebene zwischen CDU, CSU und SPD abhielt. Der Beinahe-Kompromiss der Bundesstaatskommission konnte so in einen frühen Regierungserfolg umgemünzt werden. Das Ergebnispapier der Arbeitsgruppe bildet einen Annex des Koalitionsvertrags vom 11.11.2005. Die Ministerpräsidentenkonferenz stimmte Mitte Dezember 2005 dem Kompromiss der Koalitionsverhandlungen in Sachen Föderalismus-Reform zu. Am 16.02.2006 hat sich eine Spitzengruppe aus Ministerpräsidenten, Bundesministern und Fraktionsführern der Großen Koalition in den noch strittigen Details geeinigt, bis Ende Februar 2006 wird daran gearbeitet, das Ergebnis in eine Gesetzesvorlage zu bringen. Die Kabinette der Landesregierungen, die Ministerpräsidentenkonferenz und die Bundestagsfraktionen sollen mit einbezogen werden, bevor die Reform am 10.03.2006 zeitgleich in Bundestag und Bundesrat erstmals beraten werden soll. Die betreffende Grundgesetzänderung könnte noch vor der Sommerpause 2006 in Kraft treten.
3. Inhalte: Das Ziel – mehr Spielraum für einzelnen Ebenen, insbesondere für die Länder und weniger zustimmungspflichtige Bundesgesetze – soll nach dem nun vorliegenden Vorschlag zum einen durch eine Übertragung von Gesetzgebungskompetenzen auf die Landesebene, zum anderen durch die Reform der Rechte des Bundesrats in der Bundesgesetzgebung, vor allem des Art. 84 Abs. 1 Grundgesetz, verfolgt werden. Zur Stärkung der Gesetzgebungsbefugnisse der Länder sollen sowohl die Kompetenzarten als auch die Kompetenzverteilung in einzelnen Politikbereichen reformiert werden.
Die Rahmengesetzgebung soll ganz abgeschafft werden, ihre Gegenstände werden auf Bund und Länder verteilt (Umwelt in die konkurrierende Gesetzgebung, Bildung an die Länder, Hochschulzulassung und -abschlüsse jedoch zur konkurrierenden Gesetzgebung). Aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung - hier haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat - sollen insgesamt 20 Materien herausge-nommen werden, davon gehen ungefähr 2/3 in die Kompetenz der Länder, der Rest in die Kompetenz des Bundes. In der konkurrierenden Gesetzgebung soll es in vielen Bereichen eine Befreiung von der Erforderlichkeitsklausel nach Art. 72 Abs. 2 Grundgesetz geben, die durch aktuelle Urteile des Bundesverfassungsgerichts (zur Altenpflege, Juniorprofessur und Studiengebühren) eine neue Interpretation erlangt hatte, die allerdings von den beiden Ebenen ganz unterschiedlich beurteilt wird. In Zukunft sollen die Bereiche, in denen die Erforderlichkeitsklausel gilt, enumerativ festgelegt werden, was den Spielraum des Bundes erweitern wird.
In den Bereichen Hochschule und Umweltrecht soll eine materielle Abweichungsgesetzgebung eingeführt werden. Das bedeutet, dass die Länder durch ein Landesgesetz auf bestimmte, genau definierte Teile von Bundesgesetzen „zugreifen“ können sollen. Die Regel „Bundesrecht bricht Landesrecht“ soll in diesen Fällen nicht mehr gelten, sondern für die Landesgesetze soll ein Anwendungsvorbehalt gelten. Das betreffende Bundesgesetz bleibt weiter in Kraft und gilt in denjenigen Ländern weiterhin, die nicht willens oder nicht in der Lage sind, Abweichungsgesetze auch tatsächlich zu erlassen. Abzuwarten bleibt, ob sich eine Rechtszersplitterung einstellen wird. Durch die Abweichungsgesetzgebung ergibt sich die Chance, Bundeskompetenzen zu erhalten bzw. auszubauen, ohne unbedingt ein Zustimmungserfordernis des Bundesrates zu haben, da die Länder im betreffenden Bereich eigene Kompetenzen haben. In der Bundesstaatskommission war die Einführung eines materiellen Zugriffsrechts zunächst auch für andere Politikfelder diskutiert worden, die Bereiche Umwelt und Bildung könnten im Falle von positiven Erfahrungen eine Türöffner-Funktion haben.
Im Umweltrecht hatte die Bundesregierung massiv die Einführung eines Bundesumweltgesetzbuches (UGB) und dazu eine Querschnittskompetenz „Umweltschutz“ in der konkurrierenden Gesetzgebung gefordert. Die Länder wollten möglichst viele eigene Kompetenzen behalten und es ging dann im Wesentlichen darum, einzelne Kompetenzbereiche im Umweltrecht zwischen Bund und Ländern aufzuteilen. Eine Lösung bot sich durch das oben erwähnte materielle Abweichungsrecht, allerdings war auch die Breite der jeweiligen Bereiche, in dem Abweichungen möglich sein sollten, umstritten. Es ist nun geplant, einzelne Bereiche des Umweltrechts der Abweichungsgesetzgebung, andere der konkurrierenden Gesetzgebung zuzuordnen.
Im Öffentlichen Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht bilden die Personalauf-wendungen einen sehr hohen Anteil an Landeshaushalten und bisher regelt der Bund die Besoldung und Versorgung dieses Landespersonals. Von Seiten einiger Länder bestand ein großes Interesse, die eigenen Kompetenzen in diesem Bereich zu stärken, allerdings gab es hier nicht durchgehend eine einheitliche Länderposition. Die nun gefundene Regelung sieht eine Verlagerung weiter Kompetenzen auf die Länder vor, nur der „statusrechtliche Kernbestand“ des Beamtenrechts soll im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung bleiben, in die ausschließliche Länderkompetenz übertragen werden sollen das Laufbahnrecht und die Besoldung und Versorgung von Beamten.
Die Kompetenzen im Bildungs- und Hochschulbereich sind für die Länder von sehr großer Bedeutung, sie forderten eine Abrundung derselben „vom Kindergarten bis zur Hochschule“. Nach bestehender Rechtslage kann der Bund über die Rahmenkompetenz für die Grundsätze des Hochschulwesens und die Gemeinschaftsaufgaben Bildungsplanung und Hochschulbau wesentlichen Einfluss auf die Hochschulpolitik nehmen. Nun soll die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau abgeschafft werden, wobei die Förderung von Großgeräten und Vorhaben nationaler Exzellenz über die Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung weiter laufen soll. Die Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung soll verändert werden und sich künftig auf die „Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen“ beziehen. Die Kompetenzen des bisherigen Hochschulrahmenrechts gehen im Wesentlichen an die Länder, nur Hochschulzulassung und -abschlüsse gehen in die konkurrierende Gesetzgebung.
Weitere Kompetenzen sollen neu geregelt werden, etwa im Bereich der Inneren Sicherheit (hier soll der Bund Kompetenzen hinzubekommen), Kompetenzen mit regionalem Bezug (u.a. öffentliche Fürsorge, Recht der Wirtschaft, regionale Arbeitsmarktpolitik, land- und forst-wirtschaftliche Erzeugung, Bodenrecht, Raumordnung und Bodenverteilung, Wohnungswesen, Verkehr), außerdem soll die Stellung der Hauptstadt Berlin geregelt werden.
4. Auswirkungen:
Die graduelle Stärkung der Länderautonomie führt naturgemäß zu einer Verringerung zustimmungspflichtiger Bundesgesetze. Diese sollen auch durch ein formelles Zugriffs-recht für Fälle des Art. 84 Abs. 1 Grundgesetz eingeschränkt werden. Diese Regelung war in der Vergangenheit der Hauptgrund für die Ausweitung der Zustimmungspflicht zu Bundesgesetzen. Nach ihr ist die Zustimmung des Bundesrats zu Bundesgesetzen erforderlich, wenn der Bund Vorgaben zur Ausführung dieser Gesetze durch die Länder (Verwaltungsverfahren und die Behördeneinrichtung) macht, also in die Verwaltungshoheit der Länder eingreift. Heute enthalten 30 bis 40 Prozent aller Bundesgesetze Regelungen, die das Verwaltungsverfahren betreffen und so die Zustimmungspflichtigkeit auslösen. Durch ein „formelles Zugriffsrecht“ soll den Ländern zugestanden werden, von den Verwaltungsregelungen des Bundes abzuweichen, und im Gegenzug verzichten sie auf das Zustimmungserfordernis im Bundesrat. Allerdings soll es abweichungsfeste Kerne geben, die der Bund festlegen kann. Außerdem ist ein neuer Zustimmungstatbestand für den Erlass von für die Länder kostenintensiven Gesetzen eingeführt worden, Art. 104a Abs. 3a -neu- Grundgesetz. Zwar schafft dies wieder neue Zustimmungserfordernisse – nach Berechnungen des Sekretariats der Bundesstaatskommission werden in Zukunft jedoch nur 35 bis 40 Prozent statt bisher rund 60 Prozent aller Bundesgesetze zustimmungspflichtig sein.
In Sachen Mitwirkung der Länder in Europa-Angelegenheiten forderte die Bundesseite im Sinne klarerer und effizienterer Verhandlungsführung in Brüssel ein Alleinvertretungsrecht des Bundes und die Streichung der Möglichkeiten der Länder, auf die nationale Europapolitik je nach Grad ihrer Betroffenheit Einfluss zu nehmen. Die Länder beharrten dagegen auf ihren bestehenden Rechten und verwiesen darauf, dies sei der einzige Bereich seit 1949, in dem die Position der Länder gestärkt worden sei. Der gefundene Kompromiss zielt darauf ab, die Verhandlungsposition Deutschlands durch bessere Zusammenarbeit der Ebenen (und auch der Akteure innerhalb der Ebenen untereinander) zu verbessern. Die Verdoppelung der Struktur der Politikverflechtung (Logik: Kompetenzabtretung gegen Mitwirkung) wird dadurch nicht gebrochen. Möglicherweise wäre die Einbeziehung der Rechte, die der Europäische Verfassungsvertrag eröffnet, in die Föderalismus-Verhandlungen ein erster Schritt in diese Richtung gewesen.
In seinen einzelnen Bestandteilen ist der hier nur in groben Zügen und Schwerpunkten skizzierte Kompromiss sehr differenziert. Das ist unter anderem auf die Schwierigkeit zurück zu führen, ganze Bereiche einer Ebene zuzuordnen. Tatsächlich wurden aber in etlichen Kompetenzfeldern klarere Zuordnungen erreicht. Den Hauptanliegen der Föderalismus-Reform, den Ländern und ihren Parlamenten und ebenso der Bundesebene wieder mehr Spielraum zu geben, könnte der Kompromiss gerecht werden. Inwieweit sich die gefundenen Regelungen in der Praxis bewähren, muss sich erst noch herausstellen. Auch muss sich zeigen, ob der Kompromiss im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch verändert werden wird.
5. Ausblick:
Je zielgerichteter das Reformvorhaben Kurs in Richtung Gesetzgebungsverfahren nimmt, desto lauter wird Kritik vorgebracht. Die FDP pochte bereits im Dezember 2005 auf eine nachfolgende Reform der Finanzverfassung und macht davon ihre Zustimmung im Bundesrat abhängig. Da im Bundesrat eine Zweidrittelmehrheit für die Grundgesetzänderung nötig ist, sind die Stimmen der Landesregierungen erforderlich, an denen die FDP beteiligt ist. Inzwischen haben alle Beteiligten zugesichert, ab Herbst 2006 in einer „zweiten Stufe“ der Föderalismus-Reform die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern zu entflechten. Weitere Kritik kam von Seiten Schleswig-Holsteins an der Zuordnung des Beamtenrechts zu den Ländern. Von der Abkehr von der bisher bundeseinheitlichen Bezahlung von Beamten erwartet es einen Wettbewerbsföderalismus um die besten Beamten, der zu Lasten finanzschwacher Länder gehen würde. Vor allem seitens der Bundes-Opposition von Grünen und Linkspartei ist Kritik an der geplanten Stärkung der Länder im Bildungsbereich zu vernehmen. Angeführt wird das Fazit des UN-Bildungsexperten Villalobos, der das deutsche Bildungssystem in Folge der Pisa-Studien inspizierte und der das zergliederte deutsche Schulsystem und die Kompetenzen der Länder mitverantwortlich machte für soziale Ungerechtigkeit bei den Bildungschancen.
Die geplanten Regelungen für die Umweltpolitik gerieten von ganz verschiedenen Seiten unter Beschuss. Die Umweltschützer fürchten um die Standards, während Wirtschaftsfachleute die Bürokratie wachsen sehen und vermuten, dass Investoren durch die unterschiedlichen Regelungen abgeschreckt werden könnten. Vor allem wird kritisiert, dass die Umweltkompetenzen in verschiedenen Bereichen unterschiedlich ausgestaltet werden sollen.
Zwölf ehemalige Justizminister aus Bund und Ländern kritisieren die geplante Verlagerung der Kompetenzen für den Strafvollzug auf die Länder und „die Netzwerker“, die einen Flügel der SPD-Fraktion im Bundestag bilden, sprechen sich inzwischen gegen den Kompromiss aus, wegen der von ihnen so empfundenen unfairen Bevorzugung der „reichen“ Bundesländer. Sie sehen einen erheblichen Nachbesserungsbedarf, vor allem im Bereich der Hochschulfinanzierung und des Umweltschutzes.
Die aktuelle öffentliche Diskussion zeigt, wie sehr Gesellschaft und Politik dem Leitbild gleichwertiger Lebensverhältnisse verhaftet ist. Die Chance, transparente und effiziente Entscheidungsstrukturen und angemessene Politikergebnisse durch ein vertretbares Maß an Differenzierung zu erlangen, scheint zumindest im Moment nicht im öffentlichen Bewusstsein aufzutauchen. Der Gang des Gesetzgebungsverfahrens und damit der Erfolg der Föderalismus-Reform könnte nun vor allem davon abhängen, ob der bereits beschlossene, die Länder stärkende Kompromiss trotzdem die Brücke schlagen kann zwischen „gerade noch gemeinwohlverträglicher Ungleichheit und gerade noch föderalismusverträglicher Einheitlichkeit“ (Dietsche/Hinterseh 2006). Das föderale System Deutschlands könnte davon profitieren, wenn die Deutschen ein gewisses Maß an Unterschieden zwischen den Ländern akzeptieren würden, genauso wie von andern „Bewusstseinserweiterungen“, etwa einem vertrauensvolleren und offeneren Umgang der Ebenen Bund und Ländern miteinander und der Erkenntnis, dass sich die beiden deutschen Ebenen im größeren Mehrebenensystem der EU befinden, also immer weniger in einem in sich geschlossenen nationalen System, sondern in einem offenen System.
6. Literatur- und Linkauswahl:
Aus Politik und Zeitgeschichte: Föderalismus, Heft 13-14/2005.
http://www.bpb.de/files/8GLMUC.pdf
Borchard, Michael / Margedant, Udo (Hrsg.) 2006: Der deutsche Föderalismus im Reformprozess, Sankt Augustin
(http://www.kas.de/db_files/dokumente/zukunftsforum_politik/7_dokument_dok_pdf_8001_1.pdf
Bußjäger, Peter / Hrbek, Rudolf (Hrsg.) 2005: Projekte der Föderalismusreform – Österreich-Konvent und Föderalismuskommission im Vergleich, Schriftenreihe des Instituts für Föderalismus Band 96, Innsbruck.
Deutscher Bundestag, Bundesrat, Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.) 2005: Zur Sache 1/2005. Dokumentation der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Berlin, mit einer CD-Rom, auf der alle relevanten Dokumente gespeichert sind. Die Dokumente der Bundesstaatskommission sind außerdem abrufbar unter: www.bundesrat.de Dietsche, Hans-Jörg / Hinterseh, Sven 2006: Die Ergebnisse der Bundesstaatskommission als Basis für die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Große Koalition, in: Borchard, Michael/ Fischer, Thomas / Hrbek, Rudolf (Hrsg.): Föderalismus in Europa, Nomos-Schriftenreihe des Europäischen Zentrum für Föderalismus-Forschung Tübingen, Baden-Baden, (i.E.).
Eppler, Annegret 2006: Föderalismus-Reform und Europäischer Verfassungsvertrag in Deutschland: Verhandlungspositionen und Kompromissfindung in Fragen der Mitwirkungsrechte der Länder in Europaangelegenheiten, in: Bußjäger, Peter / Gamper, Anna (Hrsg.): Subsidiaritätanwenden: Regionen, Staaten, Europäische Union, Schriftenreihe des Instituts für Föderalismus, Innsbruck, (i.E.).
Europäisches Zentrum für Föderalismus-Forschung, Tübingen: www.foederalismus.de
Fischer, Thomas / Große Hüttmann, Martin 2001: Aktuelle Diskussionsbeiträge zur Reform des deutschen Föderalismus. Modelle, Leitbilder und die Chancen ihrer Übertragbarkeit, in: Jahrbuch des Föderalismus 2001. Föderalismus, Subsidiarität und Regionen in Europa, Baden-Baden, S. 128-142.
Fischer, Thomas 2003: Deutscher Föderalismus vor der Herausforderung einer europäischen Verfassung, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, H-B 29-30/2003, S. 3-5. (http://www.bpb.de/publikationen/1RNOE8,0,0,Deutscher_Foederalismus_vor_der_Herausforderung_einer_europaeischen_Verfassung.html)
Große Hüttmann, Martin 2004: „Wir müssen aus dem Mischmasch raus“: Die Europafähigkeit des deutschen Föderalismus, in: Decker, Frank (Hrsg.): Föderalismus an der Wegscheide? Optionen und Perspektiven einer Reform der bundesstaatlichen Ordnung, Wiesbaden, S. 203-222.
Hrbek, Rudolf 1986: Doppelte Politikverflechtung: Deutscher Föderalismus und die europäische Integration. Die deutschen Länder im EG-Entscheidungsprozess, in: Hrbek, Rudolf/ Thaysen, Uwe (Hrsg.): Die deutschen Länder und die Europäische Gemeinschaft, Baden-Baden, S. 17-36.
Hrbek, Rudolf 2001: Die föderale Ordnung – Anspruch und Wirklichkeit, in: M.-L. Recker / B. Jellonek / B. Rauls (Hrsg.): Bilanz: 50 Jahre Bundesrepublik Deutschland, St. Ingbert, S 33-68.
Hrbek, Rudolf / Eppler, Annegret (Hrsg.) 2005: Die unvollendete Föderalismus-Reform. Eine Zwischenbilanz nach dem Scheitern der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung im Dezember 2004, Tübingen.
(http://www.uni-tuebingen.de/ezff/ocp31.html)
Kemmler, Iris 2005: Arbeit und Ergebnisse der Föderalismuskommission im Bereich der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern, in: Europäisches Zentrum für Föderalismus-Forschung (Hrsg.): Jahrbuch des Föderalismus 2005. Föderalismus, Subsidiarität und Regionen in Europa, Baden-Baden, S. 118-134.
Koalitionsvereinbarung: „Gemeinsam für Deutschland – mit Mut und Menschlichkeit. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005“, dort ab S. 145: „Verhandlungsergebnis zwischen Bund und Ländern auf der Basis der Gespräche von Franz Müntefering, MdB, Edmund Stoiber, Ministerpräsident, zusammengestellt von Dr. Rainer Holtschneider, StS a.D., und Dr. Walter Schön, Bayerische Staatskanzlei“. (http://www.bundesregierung.de/Anlage920135/Koalitionsvertrag.pdf)
Die Vorarlberger „Volksgesetzgebung“ sah vor, dass der Inhalt eines Volksbegehrens, das von mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten unterstützt wird, zwingend einer Volksabstimmung zu unterziehen ist, wenn der Vorarlberger Landtag kein „entsprechendes“ Gesetz erlässt. Diese „Volksgesetzgebung“ wurde 2001 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Im neu erschienen Band 97 der Schriftenreihe des Instituts für Föderalismus beschäftigt sich Dr. Ulrich Willi mit dieser Entscheidung und zeigt Argumentationslinien für die Verfassungskonformität im Rahmen der Verfassungsautonomie der Länder auf. Der Band 97 der Schriftenreihe, Wien 2005, 149 Seiten, ISBN 3-7003-1563-5 bzw. 978-3-7003-1563-3, ist im Buchhandel zum Preis von € 22.90 erhältlich.
Im neu erschienenen Band 5 der Schriftenreihe „Politische Bildung“ beschäftigen sich anlässlich zehn Jahren EU-Mitgliedschaft Österreichs Institutsdirektor Dr. Peter Bußjäger und Dr. Andreas Rosner von der Verbindungsstelle der Bundesländer mit der Rolle der österreichischen Länder in einem vereinten Europa. Bußjäger stellt fest, dass sich die Länder als verlässliche Partner des Bundes erwiesen haben, aber deren Gestaltungsspielraum deutlich enger geworden ist. Umso mehr müssten die Länder der durch die europäische Integration hervorgerufenen Entparlamentarisierung entgegenwirken.
Im Jänner 2006 erschien der 29. Bericht über den Föderalismus in Österreich (2004). Der Bericht gibt einen Überblick über die föderalistische Entwicklung in Österreich und behandelt schwerpunktmäßig die Beratungen und Ergebnisse des Österreich-Konvents. Dargestellt werden auch die Verfassungsentwicklung im Bundes- und Landesbereich, wichtige Anliegen der Europäischen Integration, die Rechtsprechung der Höchstgerichte, die Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften und die internationale Kooperation der Länder und Regionen.
Der 29. Föderalismusbericht, ISBN3-7003-1569-4 bzw. 978-3-7003-1569-8 ist im Buchhandel zum Preis von € 53.90 erhältlich.
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