Föderalismus-Info

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26.05.2026

Föderalismus Info 02/2026

Band 143 der Schriftenreihe des Instituts für Föderalismus ist im April 2026 erschienen.



Das Institut für Föderalismus feierte 2025 sein 50-jähriges Bestehen. Es hat in dieser Zeit den Ländern wichtige Expertise geliefert und zur Weiterentwicklung des Föderalismus beigetragen. Aus diesem Anlass fand am 30. Juni 2025 ein Festakt im Tiroler Landhaus in Innsbruck statt, in dessen Rahmen das Jubiläum des Instituts gefeiert, eine Bilanz über die bisherige Arbeit des Instituts gezogen und ein Ausblick auf dessen Zukunft gegeben wurde.
Ebenfalls anlässlich des 50-jährigen Jubiläums des Instituts wurde von November 2025 bis Jänner 2026 eine mehrteilige Ringvorlesung an der Universität Innsbruck abgehalten, in deren Rahmen das breite Feld der Föderalismusforschung abgedeckt und Forschungsfragen aus den Disziplinen der Politikwissenschaft, der Ökonomie, des Rechts und der Geschichte für ein breites Publikum eingefangen und aufbereitet wurden.
Der vorliegende Band vereinigt die Schriftfassungen der im Rahmen des Festakts und der Ringvorlesung gehaltenen Vorträge. Zusätzlich zur gedruckten Variante steht unter https://foederalismus.at/de/publikationen/ auch eine digitale Fassung der Publikation zum kostenlosen Download bereit.

Peter Bußjäger/Florian Klebelsberg/Andreas Pehr (Hg.), 50 Jahre Forschung für Vielfalt. Beiträge zum Festakt sowie zur Ringvorlesung „50 Jahre Institut für Föderalismus“, 2026, 24,90 Euro.

In seiner Entscheidung vom 17.03.2026, V 100/2025, hob der VfGH eine Bestimmung in der Hunde-Ausbildungsverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), die eine Schutzhundeausbildung untersagte, als gesetzwidrig auf. Der BMSGPK war nämlich für ein solches Verbot gar nicht zuständig.



Drei Hundehalter, darunter ein Funktionär des Österreichischen Kynologenverbands (ÖKV), bekämpften das Verbot, das im Februar 2025 durch eine Änderung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden (Hunde-Ausbildungsverordnung)[1]  erlassen worden war.[2]  Die angefochtene Verordnungsbestimmung untersagte „ein gegen den Menschen oder gegen von Menschen getragene Gegenstände gerichtetes Angriffsverhalten oder gegen den Menschen gerichtetes Beißtraining“ (§ 2 Abs 4 Hunde-Ausbildungsverordnung).
Die Antragsteller hegten gegen § 2 Abs 4 Hunde-Ausbildungsverordnung im Wesentlichen das Bedenken, dass diese Bestimmung gegen ihre gesetzliche Grundlage – § 24 Abs 3 TSchG[3]  – verstoße und daher gesetzwidrig sei: § 24 Abs 3 TSchG ermächtige lediglich zur Erlassung einer Verordnung, die tierschutzrelevante Aspekte der Hundeausbildung – nicht aber sicherheitspolizeiliche Erwägungen – zum Gegenstand habe. Die Erlassung des § 2 Abs 4 Hunde-Ausbildungsverordnung sei nicht in der verfassungsrechtlichen Kompetenz des BMSGPK gelegen, weil diese Bestimmung sicherheitspolizeiliche Aspekte regle, die aber den Ländern vorbehalten seien.
Gemäß Art 11 Abs 1 Z 8 B-VG ist der Bund für die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Tierschutzes zuständig. Dieser Kompetenztatbestand wurde mit BGBl I 2004/118 in das B-VG eingefügt und trat am 01.01.2005 in Kraft. Der Verfassungsbegriff „Tierschutz“ wird im B-VG nicht näher definiert und ist daher nach der Versteinerungstheorie im Wege einer historisch-systematischen Interpretation so auszulegen, wie er nach dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung verstanden wurde.[4]  Als Versteinerungsmaterial ist dabei insbesondere die Stammfassung des TSchG heranzuziehen, welches gleichzeitig mit Art 11 Abs 1 Z 8 B-VG vom Nationalrat beschlossen wurde. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist unter Tierschutz „der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere zu verstehen (Individualtierschutz)“[5] ; nicht zu den Angelegenheiten des Tierschutzes gehören hingegen „Regelungen, die […] den Schutz des Menschen vor Tieren zum Gegenstand haben“[6] . Diese stellen vielmehr Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei dar, welche gemäß Art 15 Abs 2 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen. Dazu gehören somit auch Regelungen zum Schutz des Menschen vor Tieren, soweit es um die Abwehr von Gefahren geht, die sich aus der Haltung von Tieren ergeben.
Bei der angefochtenen Verordnungsbestimmung steht die Zielsetzung im Vordergrund, die in dieser Bestimmung angeführten (sportlichen) Betätigungen mit Hunden zu verbieten, um jene Gefahren abzuwehren und zu unterdrücken, die sich in der Folge durch die Haltung dieser Hunde für das Leben sowie die Gesundheit von Menschen ergeben können. Damit handelt es sich in erster Linie um eine Maßnahme zur Abwehr von sich aus der Tierhaltung ergebenden allgemeinen Gefahren, die keiner bestimmten Verwaltungsmaterie zugeordnet werden kann und die den Schutz von nur den örtlichen Verhältnissen zuzuordnenden Rechtsgütern sowie den Schutz vor in sachlicher sowie in persönlicher Hinsicht mit den lokalen Verhältnissen notwendig verknüpften Beeinträchtigungen zum Gegenstand hat. § 2 Abs 4 Hunde-Ausbildungsverordnung regelt folglich keine Angelegenheit des Tierschutzes im Sinne des Art 11 Abs 1 Z 8 B-VG, sondern vielmehr eine solche der örtlichen Sicherheitspolizei im Sinne des Art 15 Abs 2 B-VG.
Es liegt zwar im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Bundes, eine Wertung darüber zu treffen, welche Verhaltensweisen als Tierquälerei verboten sein sollen. Der Bund kann auch die Ausbildung von Hunden unter Tierschutzgesichtspunkten regeln. Ein Verbot der Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken dient jedoch in erster Linie der Abwehr von Gefahren, die sich aus der Haltung entsprechend trainierter Hunde für den Menschen ergeben, und regelt damit Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei. Für die Regelung dieser Angelegenheiten sind aber die Länder zuständig.
Da § 2 Abs 4 Hunde-Ausbildungsverordnung wie dargelegt keine Angelegenheit des Tierschutzes im Sinne des Art 11 Abs 1 Z 8 B-VG, sondern eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei im Sinne des Art 15 Abs 2 B-VG regelt, verstößt die Bestimmung gegen § 24 Abs 3 TSchG und erweist sich damit als gesetzwidrig.
§ 2 Abs 4 Hunde-Ausbildungsverordnung wurde daher vom VfGH wegen Verstoßes gegen § 24 Abs 3 TSchG als gesetzwidrig aufgehoben.


  1. BGBl II 2012/56.
  2. BGBl II 2025/97.
  3. Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl I 2004/118 idF BGBl I 2025/21.
  4. S allgemein zur Anwendung der Versteinerungstheorie bei der Interpretation von Kompetenztatbeständen Berka, Verfassungsrecht8 (2021) Rz 427 ff.
  5. RV 446 BglNR 22. GP, 4.
  6. RV 446 BglNR 22. GP, 4.

Am Donnerstag, den 18. Juni 2026 findet von 09:00 bis 16:00 Uhr in der Aula der Universität Innsbruck (Innrain 52, 1. Stock) eine vom Institut für Föderalismus, dem Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck, dem Forschungszentrum Föderalismus der Universität Innsbruck sowie dem Institut für Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht gemeinsam veranstaltete Tagung statt, welche sich der Innovationskraft von Landesverfassungen im Verfassungsvergleich widmet.



Landesverfassungen sind weit mehr als bloße organisatorische Grundordnungen der Bundesländer. Sie spiegeln politische Leitbilder, demokratische Weiterentwicklungen und gesellschaftliche Wertvorstellungen wider. In ihnen entstehen Innovationen, die neue Formen politischer Teilhabe, erweiterte Grundrechtskataloge oder moderne Zielbestimmungen erproben und so Impulse für den Föderalismus insgesamt setzen. Gerade im internationalen Vergleich zeigt sich, wie unterschiedlich und zugleich wegweisend Landesverfassungen auf aktuelle Herausforderungen reagieren.
Die Tagung „Innovationskraft der Landesverfassungen – ein Verfassungsvergleich“ widmet sich diesen Entwicklungen aus österreichischer und deutscher Perspektive. Sie untersucht, in welchen Bereichen Landesverfassungen als Laboratorien verfassungspolitischer Erneuerung wirken – etwa bei Staatszielen, Grundrechten, direkter Demokratie oder der Ausgestaltung parlamentarischer Systeme. Ziel ist es, Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Potenziale sichtbar zu machen und damit einen Beitrag zur wissenschaftlichen und praktischen Diskussion über die Zukunft föderaler Verfassungsstaatlichkeit zu leisten.
Folgende Vorträge werden auf der Tagung gehalten:
- Anna Gamper, Universität Innsbruck: „Innovationspotentiale von Landesverfassungen im internationalen Vergleich“
- Lamiss Khakzadeh, Universität Innsbruck: „Staatsziele und Grundrechte in den Landesverfassungen der österreichischen Bundesländer“
- Josef Franz Lindner, Universität Augsburg: „Das Versprechen einer sozialen Bürgerverfassung – Grundrechte und Staatszielbestimmungen in der Verfassung des Freistaates Bayern“
- Peter Bußjäger, Universität Innsbruck: „West-Ost-Wanderung der demokratischen Innovation?“
- Daniela Winkler, Universität Stuttgart: „Landesverfassungen als Experimentierräume für partizipative Verfahren“
- Harald Eberhard, Universität Wien: „Die österreichische Perspektive: Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Landtage im Hinblick auf Wahlen, Kontrolle und Auflösung“
- Fabian Michl, Universität Leipzig: „Parlamentarische Systeme im deutschen Föderalismus – zwischen Tradition und Innovation“
Das detaillierte Tagungsprogramm ist unter https://foederalismus.at/uploads/Tagung%20Innovationskraft%20der%20Landesverfassungen.pdf abrufbar. Die Teilnahme an der Tagung ist kostenlos. Anmeldungen sind noch bis 12. Juni 2026 per Mail oder telefonisch über Frau Andrea Schafferer (andrea.schafferer@foederalismus.at, +43 (0)512 574 594) möglich.


Institutsdirektor Univ.-Prof. Dr. Peter Bußjäger wurde am 19. März 2026 im Rahmen einer Festveranstaltung im Landhaus in Bregenz das Große Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg verliehen.



In der Begründung führte der Vorarlberger Landeshauptmann Markus Wallner aus: „Peter Bußjäger hat sich als Wissenschaftler und Fachmann für Föderalismus, Demokratie und Bürgernähe eingesetzt und diese Interessen auf Bundes- und internationaler Ebene mit hörbarer Stimme vertreten. Seine Analysen und Publikationen vertieften das Verständnis für regionale Verantwortung und politische Bildung. Als Direktor des Instituts für Föderalismus und langjähriger Landtagsdirektor hat er die Entwicklung des Landes entscheidend mitgestaltet.“


Am KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung kam es mit 1. Mai 2026 zu einem Wechsel in der Geschäftsführung.



Ende April 2026 ging die langjährige Tätigkeit von Mag. Peter Biwald als Geschäftsführer des KDZ zu Ende. Mit 1. Mai 2026 übernahm Mag. Thomas Prorok die Geschäftsführung des KDZ. Mit Thomas Prorok steht künftig ein ausgewiesener Experte für Verwaltungsreform, Gemeindeautonomie und europäische Städtepolitik an der Spitze des KDZ. Prorok arbeitet unter anderem als Experte für den Europarat, die OECD und die Europäische Kommission und ist Autor von Publikationen zu Staats- und Verwaltungsreformen sowie zu Gemeindestrukturen in Europa. Er ist Mitglied der Jury des Preises für Föderalismus- und Regionalforschung.

Mag. Alexander Maimer, neuer stellvertretender Geschäftsführer, zählt zu den profiliertesten Experten für öffentliche Organisationen und öffentliche Finanzen in Österreich. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Gemeinden und öffentlichen Institutionen und ist Autor zahlreicher Studien zu Gemeindefinanzen und Gemeindekooperation.

Das Institut für Föderalismus bedankt sich bei Mag. Peter Biwald für die stets gute Zusammenarbeit und gratuliert Mag. Thomas Prorok und Mag. Alexander Maimer herzlich zur jeweils neuen Funktion!