23.01.2025
In diesem Jahr feiert das Institut für Föderalismus sein 50-jähriges Bestehen. Das Jahr wird daher unter dem Motto „IFÖ50: Fünfzig Jahre Forschung für Vielfalt“ stehen, was sich auch in mehreren Veranstaltungen des Instituts für Föderalismus äußern wird. Im Rahmen dieser Föderalismus-Info dürfen wir daher bereits auf drei dieser Veranstaltungen – darunter insbesondere den Festakt anlässlich des 50-Jahr-Jubiläums am 30.06.2025 – sowie eine ebenfalls im Zeichen des Jubiläumsjahres stehende Ringvorlesungsreihe im Herbst 2025 hinweisen.
Über weitere Veranstaltungen, welche ebenfalls unter dem Motto des Jubiläumsjahres stehen, wird das IFÖ laufend informieren – es sei an dieser Stelle auch auf die unter https://www.foederalismus.at/de/foederalismus/veranstaltungen/ abrufbare Veranstaltungsübersicht hingewiesen.
Einen Einstieg ins Jubiläumsjahr des Instituts für Föderalismus stellt die vom Institut für Föderalismus in Zusammenarbeit mit der Universität Innsbruck sowie Eurac Research veranstaltete Podiumsdiskussion zum Thema „Celebrating 50 Years of Research on Austrian Federalism“ dar, welche am 05.02.2025 im Claudia-Saal Claudiana, Herzog-Friedrich-Straße 3, 6020 Innsbruck stattfinden wird.
In englischer Sprache werden dabei nach einer Einführung durch den Institutsdirektor folgende Expertinnen und Experten in englischer Sprache diskutieren:
Nähere Informationen sind unter https://foederalismus.at/de/foederalismus/veranstaltungen/ abrufbar. Der Eintritt zur Veranstaltung ist frei; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Höhepunkt der Feierlichkeiten wird ein Festakt am 30.06.2025 um 18:00 Uhr im Landhaus 1, 6020 Innsbruck sein. Nach Grußworten durch den Landeshauptmann von Tirol, Herrn Anton Mattle, wird der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Univ.-Prof. DDr. Dr. h.c. Christoph Grabenwarter einen Festvortrag halten. Im Anschluss wird eine moderierte Diskussion zum Föderalismus in Österreich stattfinden.
Am 1. Oktober 2025 jährt sich das Inkrafttreten der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, eines zentralen Forschungsgegenstands des Instituts für Föderalismus, zum 100. Mal. Der Grundstein für die allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern ging ebenso auf die große Verwaltungsreform im Jahr 1925 zurück. Am 04.07.2025 wird in den Räumlichkeiten der Universität Innsbruck eine wissenschaftliche Tagung zum Thema „Kompetenzverteilung/Allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern“ stattfinden.
Im Rahmen der Tagung werden folgende Vorträge gehalten:
Panel I: Die bundesstaatliche Kompetenzverteilung im nationalen und internationalen Rahmen
Panel II: Die Zukunft der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern – ein Modell für die Zukunft?
Zum 50. Jubiläum veranstaltet das Institut für Föderalismus im Herbst 2025 eine sechsteilige Ringvorlesung. In dieser wird das breite Feld der Föderalismusforschung abgedeckt, es werden Forschungsfragen aus den Disziplinen der Politikwissenschaft, der Ökonomie, des Rechts und der Geschichte für ein breites Publikum eingefangen und aufbereitet. Namhafte Wissenschaftler aus In- und Ausland sind als Vortragende geladen und werden dem Auditorium Einblick in die vielfältige föderale Welt geben.
Folgende Vorträge sind dabei geplant:
22.09.2025
1. VO – „Föderalismus als Modell der Staatsorganisation im internationalen Vergleich“ (Arbeitstitel)
Dr. Karl Kössler, Forschungsgruppenleiter und Wissenschaftler am Institut für Vergleichende Föderalismusforschung an der Eurac Research in Bozen/Bolzano
29.09.2025
2. VO – „Entwicklung der Europäischen Union als eine quasi-föderale Ordnung aus historischer und gegenwärtiger Sicht“ (Arbeitstitel)
Univ.-Prof. Dr. Michael Gehler, Leiter des Instituts für Geschichte und Professor an der Stiftung Universität Hildesheim
13.10.2025
3. VO – „Föderalismus, Landesparlamente und demokratische Beteiligung“ (Arbeitstitel)
Prof. Dr. Ursula Münch, Direktorin der Akademie für politische Bildung und Professorin an der Universität der Bundeswehr München
27.10.2025
4. VO – „Föderalismus als Selbst- und Mitbestimmung“ (Arbeitstitel)
Ass.-Prof. Dr. Sean Müller, Politologe und Assistenzprofessor am Institut für politische Studien an der Universität Lausanne
10.11.2025
5. VO – „Wie die Globalisierung den Föderalismus fordert, fördert und formt: Eine ökonomische Analyse“ (Arbeitstitel)
Prof. Dr. David Stadelmann, Ökonom und Professor an der Universität Bayreuth
24.11.2025
6. VO – „Einstellungen zum österreichischen Föderalismus“ (Arbeitstitel)
Dr. Katrin Praprotnik, Politologin an der Universität Graz und wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Strategieanalysen
Noch immer ist unklar, welche Parteien die neue Bundesregierung bilden werden, ebensowenig liegt ein Regierungsprogramm vor. Wie entschlossen daher die neue Bundesregierung Reformen im bundesstaatlichen System vorantreiben wird, bleibt offen. Fest steht jedoch, dass die bisweilen vorgebrachte Ansicht, dass der österreichische Föderalismus eine Reformbremse darstelle, unzutreffend ist. Im aktuellen Föderalismus-Talk Nr. 35 „Föderalismus als Reformbremse? Ein Irrtum.“ führt der Institutsdirektor aus, warum vielmehr das Gegenteil der Fall ist. Der Talk in seiner Langfassung ist unter https://foederalismus.at/de/media/foederalismus-talk/ frei abrufbar.
Nach den Erfahrungen der Vergangenheit ist es jedenfalls besser, kleinere Reformpakete zu schnüren als sich großangelegte Verfassungsreformen vorzunehmen, die in einen schwierigen Verhandlungsprozess münden. Im Folgenden sollen daher lediglich stichwortartig einige Herausforderungen genannt werden, denen sich die künftige Bundesregierung annehmen sollte:
Ende letzten Jahres ist unter dem Titel „Kommunalwahlen in Vorarlberg 1950–2020. Fakten, Prozesse, Perspektiven“ eine von Günther Pallaver, Wolfgang Weber und Marcelo Jenny herausgegebene umfassende Übersicht über die Besonderheiten, Geschichte und Dynamiken der Gemeinderatswahlen in Vorarlberg seit 1950 erschienen.
Als politische Gestaltungsebene nehmen Gemeinden einen bedeutenden Stellenwert im österreichischen und im europäischen Mehrebenensystem ein. Dies gilt auch für die Gemeinden Vorarlbergs, deren Wahlen in diesem Sammelband untersucht werden. Die Themen behandeln das Wahlsystem mit der regionalen Besonderheit der sogenannten Mehrheitswahl in Kleingemeinden, Vorwahlen und Wahlkämpfe sowie die Analyse der Wahlergebnisse seit 1950. Als wahlrelevante Faktoren werden weiters lokale Parteiorganisationen und Parteiensysteme ins Blickfeld genommen. 1998 wurde in Vorarlberg die Direktwahl der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen eingeführt, die eine weitere Dynamik in den lokalen politischen Wettbewerb brachte. In einer nach wie vor männlich dominierten Kommunalpolitik hat auch die Partizipation von Frauen zuletzt stark zugenommen, ebenso die politische Vertretung von Personen mit Migrationshintergrund. Hingegen bleibt die politische Partizipation von Personen mit Behinderung weitgehend marginal. Die vorwiegend politikwissenschaftlichen Beiträge werden mit historischen Rückblenden inhaltlich erweitert. Ein Vergleich mit anderen Bundesländern arbeitet schließlich Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Besonderheiten der Vorarlberger Gemeindewahlen heraus. Die Beiträge machen deutlich: Die mit den Gemeindewahlen verbundenen Institutionen, Prozesse und Politikfelder ändern sich immer wieder und bilden eine ständige Herausforderung für die Politik.
Günther Pallaver, Wolfgang Weber, Marcelo Jenny (Hg.), Kommunalwahlen in Vorarlberg 1950–2020. Fakten, Prozesse, Perspektiven. Studienverlag, Oktober 2024, 29,90 Euro.
Band 141 der Schriftenreihe des Instituts für Föderalismus vereinigt die Beiträge des Symposiums „Innsbrucker Verfassungsrechtsgespräche“, welches im Jänner 2024 in Innsbruck stattgefunden hat. Die in den einzelnen Beiträgen behandelten Themen reichen von den gegenwärtigen krisenhaften Erscheinungen rund um das Klima und im Bereich der Versorgung mit Energie, dem Rechtsschutz gegen Verordnungen sowie Fragen ihrer Kundmachung bis hin zur bundesstaatlichen Kooperation und dem Thema Grundverkehr. Hinzu treten Beiträge zur Zusammensetzung der Wahlbehörden und zu Ansprüchen des VfGH an die Formerfordernisse im Wahlverfahren. Arnold Autengruber/Arno Kahl (Hg.), Innsbrucker Verfassungsrechtsgespräche. Band 141 der Schriftenreihe des Instituts für Föderalismus, 2025, 25,- Euro.
In VfGH 03.12.2024, G 10/2024-16, G 44/2024-13 hob der VfGH § 43a des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes (Oö NschG 2001, LGBl 129/2001 idF LGBl 35/2014) als verfassungswidrig auf. Interessant ist dies vor allem deshalb, da der VfGH die im Wesentlichen wortgleiche Regelung in § 56 der Oberösterreichischen Bauordnung (Oö BauO 1994, LGBl 66/1994 idF LGBl 60/2024), welche ausweislich der Gesetzesmaterialien Vorbild für die Regelung im Oö NSchG 2001 stand, im Jahr 2015 für verfassungskonform erachtete (VfSlg 19.969/2015). Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass sich diese unterschiedliche Wertung aus den Unterschieden zwischen bau- und naturschutzrechtlichem Verfahren ergibt.
§ 43a Oö NSchG 2001 regelt die aufschiebende Wirkung von Beschwerden der Oö Umweltanwaltschaft sowie von berechtigten Umweltorganisationen. Die Bestimmung legt fest, dass einer Beschwerde gegen einen naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt; eine solche kann lediglich auf Antrag der beschwerdeführenden Partei zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Diese Regelung ist somit genau umgekehrt wie die in § 13 VwGVG getroffene, wonach einer Bescheidbeschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gem Art 136 Abs 2 dritter Satz B-VG darf eine solche, vom VwGVG abweichende Regelung nur getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Diese „Erforderlichkeit“ ist als „Unerlässlichkeit“ zu verstehen; zusätzlich dürfen die abweichenden Regelungen auch nicht anderen Verfassungsbestimmungen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen. In seiner bisherigen Rechtsprechung hob der VfGH mehrfach Regelungen auf, die einen (generellen) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorsahen, weil der Gesetzgeber zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips die Position des Rechtsschutzsuchenden, Zweck und Inhalt der Regelung, Interessen Dritter sowie das öffentliche Interesse zu berücksichtigen habe und unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen habe, wobei dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zukomme und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig sei. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur hatte das LVwG Oö Bedenken gegen den in einem Verfahren anzuwendenden § 43a Oö NschG 2001 und stellte gem Art 140 Abs 1 lit a B-VG den Antrag an den VfGH, die Bestimmung zur Gänze (in eventu näher bezeichnete Teile derselben) als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Oö Landesregierung brachte in ihrer im Zuge des Normprüfungsverfahrens erstatteten Äußerung unter anderem vor, dass im Erkenntnis VfSlg 19.969/2015 § 56 Oö BauO 1994 – eine Regelung, die im Wesentlichen gleichlautend wie der nun in Prüfung stehende § 43a Oö NSchG 2001 – für verfassungskonform befunden wurde; es sei kein Grund ersichtlich, weshalb das Ergebnis im aktuellen Normprüfungsverfahren anders ausfallen solle.
In seinem Erkenntnis teilte der VfGH die Bedenken des Oö LVwG. Der zentrale Unterschied von § 43a Oö NSchG 2001 im Vergleich zu § 56 Oö BauO 1994 liege gemäß dem VfGH darin, dass im naturschutzrechtlichen Verfahren – anders als in baurechtlichen Angelegenheiten, die der Entscheidung VfSlg 19.969/2015 zugrunde lagen – potenzielle Beeinträchtigungen der damit betroffenen Schutzgüter auf Grund der Umsetzung von mit solchen Bescheiden bewilligten Vorhaben typischerweise nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr zur Gänze reversibel sein können. Insgesamt sei die Regelung in § 43a Oö NSchG 2001 vor allem aus dem Grund nicht erforderlich, da auch ohne diese Regelung die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheide gem § 13 VwGVG mit Bescheid ausgeschlossen werden könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Die von § 13 VwGVG abweichende Regelung des § 43a Oö NSchG 2001 erweist sich damit insgesamt als nicht „erforderlich“ im Sinn des Art 136 Abs 2 B-VG und ist daher als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Landtagspräsidentinnen und -präsidenten Österreichs und Südtirols und das Institut für Föderalismus schreiben auch heuer wieder den Preis für Föderalismus- und Regionalforschung aus. Dieser Preis wird für herausragende Master- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen und für Projekte aus Forschung und Verwaltungspraxis (Einreichung zwischen 01.04.2023 und 31.03.2025) verliehen.
Der Preis ist mit insgesamt € 4.000,00 dotiert; das Preisgeld kann an einen oder mehrere Preisträgerinnen bzw. Preisträger (Mindestbetrag € 1.000,00) vergeben werden. Einreichungen sind bis spätestens Sonntag, 31. März 2025 an das Institut für Föderalismus zu richten.
Weitere Informationen, insbesondere die Ausschreibungsbedingungen sowie das Einreichformular sind unter https://foederalismus.at/de/foederalismus/foederalismus-preis/ abrufbar.