23.05.2025
Am Montag, den 30.06.2025 findet im Großen Saal / Landhaus 1 in Innsbruck von 18:00 – 21:00 der Festakt „50 Jahre Institut für Föderalismus“ satt. Nach Grußworten des Landeshauptmanns von Tirol Anton Mattle wird der Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ. Prof. DDr. Dr. h.c. Christoph Grabenwarter eine Festrede halten. Anschließend wird der Institutsdirektor Univ.-Prof. Dr. Peter Bußjäger eine Rückschau auf die Arbeit des Instituts für Föderalismus halten sowie einen Ausblick auf dessen Zukunft werfen.
Nähere Informationen zur Veranstaltung werden zeitnah veröffentlicht.
Nicht nur das Institut für Föderalismus feiert heuer ein rundes Jubiläum: Am 1. Oktober 2025 jährt sich auch zum 100. Mal das Inkrafttreten der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, eines zentralen Forschungsgegenstands des Instituts. Der Grundstein für die allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern ging ebenso auf die große Verwaltungsreform im Jahr 1925 zurück. Sie verdient durch die aktuelle Debatte über Einsparungen in der Verwaltung besonderes Interesse.
Am Freitag, den 04.07.2025 findet aus Anlass dieser beiden Jubiläen eine wissenschaftliche Tagung an der Universität Innsbruck statt. Die Tagung ergänzt den Festakt zum 50-jährigen Bestehen des IFÖ am Montag, den 30. Juni 2025 im Tiroler Landhaus und widmet sich dem Thema 100 Jahre Kompetenzverteilung und allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern.
Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen wissenschaftlich zu reflektieren, historisch einzuordnen und mit Blick nach vorn zu diskutieren.
Details zur Veranstaltung und Informationen zur Anmeldung finden Sie unter https://foederalismus.at/de/foederalismus/veranstaltungen/index.php?news_id=20045.
Zum 50. Jubiläum veranstaltet das Institut für Föderalismus im Herbst 2025 eine sechsteilige Ringvorlesung. In dieser wird das breite Feld der Föderalismusforschung abgedeckt, es werden Forschungsfragen aus den Disziplinen der Politikwissenschaft, der Ökonomie, des Rechts und der Geschichte für ein breites Publikum eingefangen und aufbereitet. Namhafte Wissenschaftler aus In- und Ausland sind als Vortragende geladen und werden dem Auditorium Einblick in die vielfältige föderale Welt geben.
Folgende Vorträge sind dabei geplant:
Weitere Informationen sowie Details zur Anmeldung werden demnächst veröffentlicht.
In VfGH 04.03.2025, G 164/2024 befasste sich der Gerichtshof mit der Verfassungsmäßigkeit von § 7 Oö Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö GVG 1994), welcher den Rechtserwerb zu Freizeitwohnsitzzwecken im Vorbehaltsgebiet generell untersagt, sofern nicht im Gesetz angeführte Ausnahmetatbestände vorliegen. Dem Erkenntnis sind interessante Aussagen zur allgemeinen Zulässigkeit der Beschränkung von Freizeitwohnsitzen aus grundrechtlicher Sicht zu entnehmen.
Ausgangspunkt des Prüfverfahrens war, dass der in Wien wohnhafte Beschwerdeführer und dessen Bruder von der gemeinsamen Tante jeweils zur Hälfte deren Anteile an einer Liegenschaft in einem Vorbehaltsgebiet der Gemeinde Bad Ischl in Oberösterreich geerbt hatten. Der Beschwerdeführer wollte nun mit einem Kaufvertrag die Hälfteanteile seines Bruders erwerben. Zu diesem Zweck beantragte er die Erlassung eines Feststellungsbescheides für den Rechtserwerb an den betroffenen Anteilen auf Grund des Kaufvertrages. Darin begehrte er die Feststellung, dass das Rechtsgeschäft einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht bedürfe; in eventu möge die Behörde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei diesem Rechtsgeschäft um die Zusammenziehung der Hälfteanteile (Erbantritt gemäß Einantwortungsbeschluss) handle.
Die zuständige Behörde stellte fest, dass eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich sei. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Im Anschluss versagte die Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausnahmetatbestände im Sinne des § 7 Abs 2 und 3 Oö GVG 1994 nicht vorlägen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als unbegründet ab. Das LVwG führte aus, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Wohnung in der Absicht niederlasse, sie nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs, sondern nur zeitweilig zu Erholungszwecken zu verwenden und dass es sich damit um einen Freizeitwohnsitz handle. Der Rechtserwerb zu Freizeitwohnsitzzwecken an Baugrundstücken innerhalb eines Vorbehaltsgebiets ist aber gemäß § 7 Abs 1 Oö GVG 1994 unzulässig, soweit nicht eine der im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegt. Derartige Ausnahmen bestehen gemäß § 7 Abs 2 Oö GVG 1994 für Rechtserwerbe an Grundstücken
Keine dieser Ausnahmen lag im vorliegenden Fall vor: Das Grundstück sei nicht als Zweitwohnungsgebiet gewidmet, der Verkäufer (der Bruder des Beschwerdeführers) sei in den letzten zehn Jahren nicht Eigentümer der Wohnung gewesen, und die Wohnung sei auch nicht in den letzten fünf Jahren als Freizeitwohnsitz genutzt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher zu Recht abgewiesen worden.
Gegen die Entscheidung des LVwG Oberösterreich erhob der Beschwerdeführer eine Erkenntnisbeschwerde gemäß Art 144 B-VG an den VfGH. Dieser prüfte die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Oö GVG 1994 – konkret, ob diese Bestimmung das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzte – von Amts wegen. Der VfGH verwies auf die Ziele des Grundverkehrsrechts in § 1 Abs 1 Z 1 und Z 3 bis Z 6 Oö GVG 1994 und hielt dazu fest:
Sofern es zur Verwirklichung dieser Ziele notwendig ist, hat die Landesregierung gemäß § 6 Abs 1 Oö GVG 1994 durch Verordnung Gebiete, in denen die Anzahl der Freizeitwohnsitze im Verhältnis zur Anzahl der Hauptwohnsitze erheblich über den entsprechenden Zahlen in den angrenzenden oder vergleichbaren Gebieten liegt oder die Anzahl der Freizeitwohnsitze einer soziokulturellen, strukturpolitischen, wirtschaftspolitischen oder gesellschaftspolitischen Entwicklung dieses Gebietes (Ortsentwicklung) entgegensteht oder eine überdurchschnittliche Erhöhung der Preise für Baugrundstücke durch die Nachfrage an Freizeitwohnsitzen eingetreten ist bzw eine solche unmittelbar droht, zu Vorbehaltsgebieten zu erklären.
Nach § 7 Abs 1 Oö GVG 1994 sind Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs 2 Z 1 Oö GVG 1994 zu Freizeitwohnsitzzwecken an Baugrundstücken innerhalb eines Vorbehaltsgebietes unzulässig, soweit keine Ausnahmetatbestände vorliegen. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass jene Rechtserwerbe reguliert werden sollen, die Freizeitwohnsitzzwecken dienen und nicht ausdrücklich in entsprechend gewidmeten Bereichen liegen.
Ein Rechtserwerb gemäß § 1 Abs 2 Z1 bis 4 Oö GVG 1994 fällt aber nicht unter den Anwendungsbereich des § 7 Abs1 Oö GVG 1994, wenn ein Erwerber bereits Miteigentum an einer dem Rechtserwerb unterliegenden Liegenschaft besitzt und diese schon als Freizeitwohnsitz im Sinne des §2 Abs6 Oö GVG 1994 rechtmäßig nach dem Oö GVG 1994 nutzt und unabhängig vom Rechtserwerb nutzen darf. In derartigen Konstellationen wird das Ziel der Vermeidung der Nutzung einer Liegenschaft als Freizeitwohnsitz durch die Untersagung eines solchen Rechtserwerbes nicht erreicht. Aus dem Zweck und dem Regelungszusammenhang des Oö GVG 1994 – insbesondere der §§ 1, 6 und 7 Oö GVG 1994 – ergibt sich daher, dass die Übertragung eines ideellen Anteils in solchen Fällen nicht von § 7 Abs 1 Oö GVG 1994 umfasst ist. Vor diesem Hintergrund vermochte der VfGH eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums und des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu erkennen.
Für den Anlassfall (VfGH 04.03.2025, E 2269/2023) bedeutete dies, dass der Entscheidung des LVwG Oberösterreich zwar keine rechtswidrige generelle Norm zugrunde lag; dennoch verletzte die Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums, weil das LvWG davon ausging, dass es sich bei dem Kaufvertrag, der diesem Fall zugrunde lag, um einen Rechtserwerb im Sinne des § 7 Oö GVG 1994 handle.
Insgesamt zeigt sich somit, dass der Landesgesetzgeber das Ziel einer Vermeidung einer Nutzung von Liegenschaften als Freizeitwohnsitz auch mit potenziell eingriffsintensiven Maßnahmen verfolgen kann, solange sich diese – insbesondere auch durch die gesetzliche Normierung von Ausnahmen in begründeten Fällen – als verhältnismäßig erweisen.
Gegen die Republik Österreich ist derzeit ein Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlender Teilumsetzung der „Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates“ (Renewable Energy Directive III – RED III-Richtlinie) anhängig (VV 2024/0206).
Die RED III-Richtlinie ist eine Überarbeitung der EU Erneuerbare-Energie-Richtlinie. Die EU-Staaten werden dabei verpflichtet, die oftmals jahrelangen Verfahren zur Genehmigung von erneuerbaren Energieanlagen erheblich zu verkürzen. Die RED III-Richtlinie hat das Ziel, den Anteil an Erneuerbaren Energien im Endverbrauch bis zum Jahr 2030 auf 42,5 Prozent innerhalb der EU zu erhöhen. Durch die Richtlinie werden die EU-Ziele für den Anteil erneuerbarer Energien in den Sektoren Elektrizität, Gebäude, Wärme und Fernwärme, Industrie sowie Verkehr (Transport) angehoben. Weiters werden Regelungen betreffend grenzüberschreitende Projekte, Herkunftsnachweise, Verwaltungsverfahren sowie Information und Ausbildung adaptiert. Die Richtlinie gibt auch Vorgaben bezüglich der Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomassebrennstoffe und erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe vor. Da die RED III-Richtlinie zu einem großen Teil Länderkompetenzen betrifft (etwa das Bau- und Naturschutzrecht; betroffen ist auch die Ausführungsgesetzgebungskompetenz im Elektrizitätswesen), müssen die Landesrechtsordnungen zu deren Umsetzung adaptiert werden.
Das derzeit anhängige Vertragsverletzungsverfahren soll zum Anlass genommen werden, einen generellen Überblick über den Stand der Umsetzung der RED III-Richtlinie in den Ländern zu geben.
Am 12.05.2025 wurde im Burgenland das Gesetz vom 24. April 2025, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz und das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert werden (Erstes Burgenländisches Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz), LGBl 19/2025, kundgemacht, womit die unionsrechtlichen Vorgaben im Landesrecht umgesetzt wurden.
In Kärnten erfolgte eine Umsetzung mit dem Gesetz vom 18. Juli 2024, mit dem das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, die Kärntner Bauordnung 1996, das Kärntner Elektrizitätsgesetz und das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 geändert werden (1. Kärntner Energiewende-Gesetz), LGBl 55/2024.
In Niederösterreich wurde die RED III-Richtlinie am 17.03.2025 durch eine Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl 40/2025, umgesetzt.
In Oberösterreich hatten mehrere Gesetze die Umsetzung der RED III-Richtlinie zum Ziel:
In Salzburg diente das Gesetz vom 2. Oktober 2024, mit dem das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, das Salzburger Nationalparkgesetz 2014 und das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz geändert werden, LGBl 85/2024, der Teilumsetzung (im Naturschutzrecht) der RED III-Richtlinie.
In Tirol ist primär das Gesetz vom 2. Oktober 2024 über Anpassungen der Tiroler Landesrechtsordnung zum Zweck der Erleichterung des Ausbaus von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erstes Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetz), LGBl 73/2024, zu nennen. Weitere weniger weitreichende Umsetzungsmaßnahmen wurden durch das Gesetz vom 5. Februar 2025, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 und das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert werden, LGBl 6/2025, gesetzt.
Vorarlberg setzte einen ersten Schritt zur Umsetzung der RED III-Richtlinie mit dem Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl 57/2024. Am 29.01.2025 wurde vom Vorarlberger Landtag dann das Gesetz über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl 21/2025, zur weiteren Umsetzung der Richtlinie beschlossen.
Um den wissenschaftlichen Austausch zu vergleichenden Föderalismus- und Regionalismusstudien zu fördern und um die Anregung und Weiterentwicklung neuer Projektideen zu unterstützen, hat das Institut für Vergleichende Föderalismusforschung von Eurac Research (Bozen) das jährliche Federal Scholar in Residence-Programm ins Leben gerufen. Der Gewinn der Ausschreibung ermöglicht einen bis zu dreiwöchigen Forschungsaufenthalt am Forschungszentrum Eurac Research in Bozen, Südtirol. Es bietet sich die Gelegenheit, eigene Forschungsergebnisse aus vergleichender Föderalismus- und Regionalismusforschung und im Bereich der intergouvernementalen Beziehungen mit internationalen WissenschaftlerInnen und ExpertInnen zu diskutieren und zu präsentieren.
Bewerbende müssen ein noch nicht veröffentlichtes Manuskript einreichen und bereit sein, ihre Forschungsergebnisse auf Englisch in Seminaren an der Eurac Research und in benachbarten Universitäten vorzustellen.
Bewerbungen müssen bis 01. Juli 2025, 15:00 Uhr direkt an die Projektleitung (federalscholar@eurac.edu) gesendet werden.
Nähere Informationen sind unter http://www.eurac.edu/federalscholar abrufbar.
Am Dienstag, den 27. Mai 2025 um 16:00 Uhr, findet im Landhaus 1, Landtagssitzungssaal, Eduard-Wallnöfer Platz 3, 6020 Innsbruck die Präsentation des Buches „Rechtsstaat und Rechnungshöfe. Ein Vergleich zwischen Österreich und Italien“ statt. Der Tagungsband fasst die Ergebnisse einer im Juni 2024 an der Universität Innsbruck abgehaltenen Tagung zusammen.
Programm:
Anmeldungen werden bis spätestens 26. Mai 2025 an landtag.direktion@tirol.gv.at oder Michaela.Irowec@uibk.ac.at erbeten.